14 Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen.
einzelnen Fall besonders zu erwählender Anwalt, dessen Wirksamkeit jedoch erst
nach Uebergabe der Anklage beginnt.
Derselbe kann auch für mehrere gleichzeitige Prozesse gewählt werden.
In der Regel wird aber nur Ein Anwalt bestellt und derselbe solchenfalls
in Behinderungsfällen durch einen von den Ständen gleichmäßig gewählten Stell-
vertreter ersetzt.
Es ist jedoch den Ständen, dafern sich beide Kammern durch übereinstimmen-
den Beschluß dahin vereinigen, unbenommen, anstatt Eines Anwaltes oder dessen
Stellvertreters Zwei Anwälte, solidarisch, einen für Beide und Beide für einen
zu bestellen und gilt für diesen Fall, was rücksichtlich des Stellvertreters im Gesetz
bestimmt worden, von diesem Zweiten Anwalt (. 4.—6. des Ges.).
Die Immatrikulation als Advokat ist zur Funktion der Anwaltschaft nicht
erforderlich. Man hat die Stände in der Auswahl ihres Anwaltes in keiner
Weise beschränken wollen.
Vergl. Landtagsakten a. a. O. S. 121.
S. 15.
Die zu einem Anwalte oder dessen Stellvertreter erwählte Person muß zur
Uebernahme des Richteramtes befähigt sein. Staatsdiener im Sinne des Staats-
dienergesetzes sind nicht wählbar (§. 7. des Ges). Dies rechtfertigt sich schon
durch das abhängige Verhältniß der Staatsbeamten zu den Ministern und durch
die Rücksicht auf die Dienstdisziplin.
Loandtagsakten a. a. O. S. 121.
S. 16.
Die Wahl des Anwaltes geschieht durch die zur Vorbereitung der Anklage nach
§. 141. der Verfassungsurkunde aus beiden Kammern zu ernennenden Depu-
tationen.
Ist die Zahl der Mitglieder beider Deputationen verschieden, so wird diejenige
Deputation, welche aus einer geringeren Anzahl besteht, soweit es zur Gleich-
stellung erforderlich ist, verstärkt.
Beide vereinigen sich sodann zu einer gemeinschaftlichen Wahldeputation.
Die Präsidenten beider Kammern haben Sitz und Stimme bei dieser Depu-
tation. Ueber den Vorsitz entscheidet unter denselben das Loos (5§. 8. und 9.
des Gesetzes).
8. 17.
Der Vorsitzende eröffnet in einer anzuberaumenden Sitzung den Mitgliedern
der Deputation, daß jedes derselben spätestens in der Wahlkonferenz ein Indi-
viduum zur Stelle des Anwaltes und eines zu der des Substituten schriftlich
unter Beisetzung seines, des Schreibenden, Namens vorzuschlagen habe (. 10. des
Gesetzes).