Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

16 Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 
S. 23. 
Das Eintreten von Rechtsnachtheilen bei Versäumnissen wird zunächst nach 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Februar 1838, im Uebrigen aber nach den 
diesfalls geltenden Vorschriften des sächsischen Civilprozesses beurtheilt. 
Die vorgeschriebenen Rechtsnachtheile werden in den Erlassen des Staats- 
gerichtshofes nicht besonders ausgedrückt, sie treten lediglich Kraft des Gesetzes 
ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Nichtigkeitsklage sind unzulässig 
(§5. 17. des Gesetzes). 
Dafür kann aber auf die Mängel im Verfahren, welche ohne Schuld der 
Parteien durch das Gericht verhangen worden, aufmerksam gemacht und deren 
Verbesserung und Ergänzung beantragt werden. Die Nullitätsklage, welche die 
Erfahrung vieler Jahre als fast ganz wirkungslos dargestellt hat, ließ man aus 
diesem Grunde weg. · 
Landtagsakten a. a. O. S. 122. 
8. 24. 
Bei Berechnung der im Gesetz erwähnten Fristen und Termine sind die 
Sonn= und Feiertage nicht abzurechnen. Der Lauf der Fristen beginnt am Tage 
nach der Insinuation des Erkenntnisses und endigt am letzten Tage Nachmittags 
5 Uhr. Der Staatsgerichtshof ist jedoch befugt, bei genau bescheinigten, triftigen 
Ursachen, Verlängerung der laufenden Fristen zu bewilligen, mit Ausnahme der 
Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil (S. 17. des Gesetzes). 
§. 25. 
Die Insinuation der Erlasse erfolgt durch einen, entweder besonders von dem 
Staatsgerichtshofe in Pflicht zunehmenden, oder für den Lauf des Prozesses von 
einer der oberen Landesbehörde zu requirirenden Boten. 
Die Publikation der Erkenntnisse geschieht in Pleno des Staatsgerichtshofes 
durch den Präsidenten. Sowohl die Entscheidungen als die im Laufe des Ver- 
fahrens vorkommenden Beschlüsse (Vergl. §. 26., 29., 30, 31., 33., 38. und 39. 
des Gesetzes vom 3. Februar 1838), sowie die Beschlüsse auf die im §. 40. desselben 
Gesetzes erwähnten Anträge werden im Pleno des Staatsgerichtshofes gefaßt 
(5. 19.—21. des Gesetzes). 
8. 26. 
Hat sich der Staatsgerichtshof (wie in §. 145. der Verfassungsurkunde ent- 
halten) versammelt, so macht der Präsident desselben den Päsidenten der beiden 
Kammern hiervon Mittheilung. Die Letzteren übersenden hierauf die Anklage 
unter Benennung des Anwaltes und seines Stellvertreters (5. 22., 23. des 
Gesetzes). 
§. 27. 
In der Anklage sind die einzelnen Punkte genau zu bezeichnen und bei 
einem jeden die Beweismittel anzugeben. Bestehen diese in Urkunden, so sind
	        
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