22 Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen.
urkunde 8. 158. und der mit den Ständen des Markgrafthums Oberlausitz ge-
troffenen Uebereinkunft vom 17. Nov. 1834. S. 58.
Soll vom Staatsgerichtshofe die Auslegung eines oder mehrerer Punkte der
Verfassungsurkunde erfolgen, so ist demselben zu diesem Behufe sowohl von
Seiten der Regierung als der Stände eine Deduktion zu übergeben (§. 153. der
Verfassungsurkunde). Wird nur von einem Theile dem Staatsgerichtshofe eine
Deduktion übergeben, so hat dieser binnen 8 Tagen denjenigen Theil, welcher
eine Deduktion noch nicht abgegeben, davon schriftlich zu benachrichtigen.
Von dieser Bekanntmachung an kann die rückständige Deduktion binnen
4 Wochen eingereicht werden. "
Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzichtleistung darauf Kraft dieses Ge-
setzes angenommen. (§. 47. 48. des Gesetzes).
S. 40.
Sobald von beiden Theilen Deduktionen eingereicht worden sind oder auf
einer Seite die im vorigen Paragraphen erwähnte Verzicht eingetreten ist, hat der
Staatsgerichtshof binnen 8 Tagen die Deduktion des einen Theils dem andern
mitzutheilen. Zur Beantwortung der nach §. 153. der Verfassungsurkunde gegen-
seitig mitzutheilenden Deduktionen steht jedem Theile Kraft des Gesetzes eine
Frist von vier Wochen zu. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzichtleistung
auf die Beantwortung der mitgetheilten Deduktion unbedingt angenommen
(§. 49. des Gesetzes).
S. 41.
Zum Zweck der Abfassung eines Ausspruchs ist nach Maßgabe der Ver-
fassungsurkunde §. 146. ein Referent und ein Korreferent zu wählen und bei
der Entscheidung selbst giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
Das Konzept der Entscheidung ist von allen Mitgliedern zu signiren
Die Bekanntmachung des Ausspruchs erfolgt durch schriftliche Mittheilung
desselben sowie der Entscheidungsgründe an beide Theile.
Der Präsident vollzieht die desfalls nöthigen Ausfertigungen durch seine
Unterschrist.
Ausspruch und Entscheidungsgründe werden in den Landtagsakten abgedruckt
und von der Regierung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt ge-
macht') (5. 50—52 des Gesetzes).
*) In den Motiven sand man die unbedingte Bekanntmachung des Ausspruchs durch das
Gesetz= und Verordnungsblatt nicht zweckmäßig, da nicht in jedem Falle eine auf die allge-
meine Kenntnißnahme nothwendig Anspruch machende Entscheidung erfolge. Es solle vielmehr,
ob die Bekanntmachung nöthig sei, der besonderen Erwägung anheim gegeben werden. Die
Stände waren aber anderer Ansicht Landtagsakten a. a. O. S. 126.