Object: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

100 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. 8 13. 
  
sondere Leistungspflichten diesen gegenüber. Das letztere ist nach sächsischem Rechte der 
Fall (Verf.-Urk. 8 23 Abs. 4). 
Die Verf.-Urk. 8 23 spricht hier von Gebührnissen. Sie können noch weniger 
wie die Zivilliste als Entschädigung für das Hausgut aufgefaßt werden. Sie sind auch 
keine Ansprüche zivilrechtlicher Natur; ein Rechtsweg findet deshalb nicht statt. Es handelt 
sich um öffentlichrechtliche Ansprüche gegen den Staat, die den Mitgliedern des Hauses 
um ihres Standes willen zustehen sollen. 
Diese Ansprüche werden begründet durch eine Anordnung des König,s, der 
im einzelnen Falle die Gebührnisse „feststellt“", „bestimmt“, „anweist"“. 
Durch rechtssatzmäßige Ordnung im Hausgesetz, Abschnitt V F 16—41, hat der König 
sich den Mitgliedern seines Hauses gegenüber gebunden, in welchen Fällen er ihnen 
solche Anweisungen machen soll und in welchem Maße. 
Für die gleichen Fälle und im gleichen Maße haben die Stände durch ihre Zustimmung 
zu den bezüglichen Regeln des Hausgesetzes dem König die Ermächtigung erteilt, 
die Staatskasse durch seine Anweisung zu belasten (vgl. oben §& 12, 1).#) 
Die Gebührnisse sind teils Renten, teils einmalige Leistungen. 
1. Für die vom Staate zu leistenden Renten gelten zunächst folgende allgemeine 
Bestimmungen: 
— Sie sind aufs Jahr berechnet und in monatlichen Raten vorauszahlbar (Hausges. J16). 
— Sie lauten auf eine feste Geldsumme und dürfen nicht durch Überweisung von Grund- 
stücken zur Benutzung gewährt werden (Hausges. § 16, Verf.-Urk. § 23 Abs. 3).2) 
— Aufenthalt im Ausland ohne Genehmigung des Königs hat einen verhältnismäßigen 
Abzug an der Rente zur Folge; der König kann die Nachzahlung bewilligen (Hausges. 17 
Abs. 2).2) 
— Gläubiger können die Rente nur bis zu einem Drittel in Anspruch nehmen (Haus- 
ges. 8 18). ) 
Die Renten selbst sind von dreierlei Art: 
Die wichtigste ist die Prinzenapanage. 
Diese Apanage erhalten die Söhne des Königs angewiesen, und nur für sie wird 
ein solcher Anspruch in ursprünglicher Weise begründet. Voraussetzung ist immer 
die Erreichung einer gewissen Selbständigkeit; diese wird eben verschieden bemessen und 
auch die zustehenden Renten sind verschieden. 
1) Verf.-Urk. § 23, Abs. 3 bestimmt: „Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebühr- 
nisse nicht verändert werden“. Das bedeutet eine Schranke des Königs dem Staate gegenüber, 
so daß er nicht mehr und nichts für andere Zwecke verwenden kann. Das Staatsgesetz will aber 
keineswegs eine Verstärkung der Rechte der Mitglieder des königl. Hauses dem König gegenüber 
bewirken. In diesem Verhältnis entscheidet das autonome Hausgesetz nach wie vor allein. Es 
sind Fälle denkbar, wo das wichtig werden kann. 
2) Das Verbot hat den früheren auch nach Durchführung der Primogeniturordnung noch 
geübten Brauch im Auge, daß nachgeborenen Prinzen einzelne Amter (Domänen) zur Benutzung 
angewiesen wurden, „mit oder ohne eine Regierung“ (Weiße, Staats-R. I S. 73). — Das 
Recht des Königs, welches Verf.-Urk. 3& 17 Abs. 2 anerkennt, hat bei den Mitgliedern seines Hauses 
kein Seitenstück. 
3) Die Genehmigung des Königs genügt nicht, um das im Ausland verzehrte Wittum zu er- 
halten, wenn im Ehevertrag der Witwe für diesen Fall ein Abzug bedungen ist (Hausges. F 17, 
Abs. 1 Satz 2). — Ausland ist hier alles nichtsächsische Gebiet. 
4) Soweit wird auch eine rechtsgeschäftliche Abtretung an den Gläubiger zulässig sein. Son- 
stige Verfügungen über die Apanage sind nur möglich innerhalb der eigenen Linie und da nur 
mit Genehmigung des Königs (Hausges. § 60: „selbst in ihrer Linie“).
	        
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