Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Tie Ministerverantwortlichkeit in Bayern. 47 
hofes mittheilen; die zur Einreichung und Vertretung der Anklage gewählten 
Mitglieder der Kammer (Anklagebevollmächtigten) haben dem Präsidenten des 
obersten Gerichtshofes die Anklageschrift, nebst den gepflogenen Erhebungen zu 
übergeben und den Antrag auf Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes 
zu stellen. 
Der Präsident läßt den betreffenden Kammerbeschluß und die Anklageschrift 
dem Angeklagten zufertigen und veranlaßt zugleich die Bildung des Staatsgerichts- 
hofes. Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichts hat der Landrath jedes 
Kreises bei seinem nächsten Zusammentritte aus der Hauptliste der bei den ordent- 
lichen Schwurgerichtssitzungen zu verwendenden Geschworenen fünfzig Geschworene 
für den Staatsgerichtshof zu wählen. Zu jeder Wahl wird die absolute Stim- 
menmehrheit der Wählenden erfordert. 
Die Mitglieder des Landrathes und der beiden Kammern des Landtages sind 
nicht wählbar. Aus den auf solche Weise vom Landrathe ausgewählten Personen 
bildet sich die besondere Liste der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden 
Geschworenen, welche gleichzeitig mit der allgemeinen Hauptliste berichtigt und 
ergänzt wird. 
In dem pfälzischen Kreise sind mit Ausnahme der Mitglieder des Landraths 
und der Kammern alle Personen wählbar, welche nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen das Amt eines Geschworenen versehen können. 
Zu diesem Ende hat der Regierungspräsident dem Landrathe bei seinem 
nächsten Zusammentritte das Verzeichniß dieser Personen vorzulegen, welches die 
Hauptliste in den übrigen Kreisen vertritt. Der Präsident darf bei Anfertigung 
dieses Verzeichnisses von der gemäß Art. 386 des pfälzischen Gesetzbuches über 
das Strafverfahren ihm zustehenden Befugniß keinen Gebrauch machen. 
Sobald die Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes veranlaßt ist, hat 
der Regierungspräsident jedes Kreises, von dem Präsidenten des obersten Gerichts- 
hofes dazu aufgefordert, die vom Landrathe angefertigte besondere Geschworenen= 
liste für den Staatsgerichtshof dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kreises 
mitzutheilen. 
Von diesem werden sodann in Gegenwart von 4 Mitgliedern des Gerichts- 
hofes und unter Zuziehung des Staatsanwaltes aus den in eine Urne zu legenden 
Namen sämmtlicher auf jene besondere Liste gesetzten Staatsbürger für die bevor- 
stehende Sitzung des Staatsgerichtshofes fünf hervorgezogen. 
Die Verzeichnisse der in solcher Weise gezogenen Geschwornen müssen in 
kürzester Frist an den Präsidenten des obersten Gerichtshofes eingesendet werden, 
welcher sie sämmtlich in ein Hauptverzeichniß zusammenstellen und dieses wenig- 
stens acht Tage vor Eröffnung der Sitzung den Anklagebevollmächtigten, sowie 
dem Angeklagten zustellen läßt. Zu derselben Zeit ist den Anklagebevollmäch- 
tigten und dem Angeklagten das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder des obersten 
Gerichtshofes mit den Beifügen zuzufertigen, daß, wenn ein Ablehnungsrecht aus- 
geübt werden wolle, die betreffende Erklärung binnen drei Tagen, von dem Tage 
der Zustellung an, auf der Gerichtskanzlei einzureichen sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.