Tie Ministerverantwortlichkeit in Bayern. 47
hofes mittheilen; die zur Einreichung und Vertretung der Anklage gewählten
Mitglieder der Kammer (Anklagebevollmächtigten) haben dem Präsidenten des
obersten Gerichtshofes die Anklageschrift, nebst den gepflogenen Erhebungen zu
übergeben und den Antrag auf Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes
zu stellen.
Der Präsident läßt den betreffenden Kammerbeschluß und die Anklageschrift
dem Angeklagten zufertigen und veranlaßt zugleich die Bildung des Staatsgerichts-
hofes. Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichts hat der Landrath jedes
Kreises bei seinem nächsten Zusammentritte aus der Hauptliste der bei den ordent-
lichen Schwurgerichtssitzungen zu verwendenden Geschworenen fünfzig Geschworene
für den Staatsgerichtshof zu wählen. Zu jeder Wahl wird die absolute Stim-
menmehrheit der Wählenden erfordert.
Die Mitglieder des Landrathes und der beiden Kammern des Landtages sind
nicht wählbar. Aus den auf solche Weise vom Landrathe ausgewählten Personen
bildet sich die besondere Liste der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden
Geschworenen, welche gleichzeitig mit der allgemeinen Hauptliste berichtigt und
ergänzt wird.
In dem pfälzischen Kreise sind mit Ausnahme der Mitglieder des Landraths
und der Kammern alle Personen wählbar, welche nach den gesetzlichen Bestim-
mungen das Amt eines Geschworenen versehen können.
Zu diesem Ende hat der Regierungspräsident dem Landrathe bei seinem
nächsten Zusammentritte das Verzeichniß dieser Personen vorzulegen, welches die
Hauptliste in den übrigen Kreisen vertritt. Der Präsident darf bei Anfertigung
dieses Verzeichnisses von der gemäß Art. 386 des pfälzischen Gesetzbuches über
das Strafverfahren ihm zustehenden Befugniß keinen Gebrauch machen.
Sobald die Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes veranlaßt ist, hat
der Regierungspräsident jedes Kreises, von dem Präsidenten des obersten Gerichts-
hofes dazu aufgefordert, die vom Landrathe angefertigte besondere Geschworenen=
liste für den Staatsgerichtshof dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kreises
mitzutheilen.
Von diesem werden sodann in Gegenwart von 4 Mitgliedern des Gerichts-
hofes und unter Zuziehung des Staatsanwaltes aus den in eine Urne zu legenden
Namen sämmtlicher auf jene besondere Liste gesetzten Staatsbürger für die bevor-
stehende Sitzung des Staatsgerichtshofes fünf hervorgezogen.
Die Verzeichnisse der in solcher Weise gezogenen Geschwornen müssen in
kürzester Frist an den Präsidenten des obersten Gerichtshofes eingesendet werden,
welcher sie sämmtlich in ein Hauptverzeichniß zusammenstellen und dieses wenig-
stens acht Tage vor Eröffnung der Sitzung den Anklagebevollmächtigten, sowie
dem Angeklagten zustellen läßt. Zu derselben Zeit ist den Anklagebevollmäch-
tigten und dem Angeklagten das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder des obersten
Gerichtshofes mit den Beifügen zuzufertigen, daß, wenn ein Ablehnungsrecht aus-
geübt werden wolle, die betreffende Erklärung binnen drei Tagen, von dem Tage
der Zustellung an, auf der Gerichtskanzlei einzureichen sei.