Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

50 Die Ministerverantwortlichkeit in Württemberg. 
ments-Minister oder Chef contrasignirt sein müssen, welcher dadurch für ihren 
Inhalt verantwortlich wird. (Vergl. §. 43. der K. Sächs. Verfassungsurkunde.) 
Außerdem ist jeder Departements-Minister oder Chef für Dasjenige verant- 
wortlich, was er für sich verfügt oder was ihm vermöge des ihm zugewiesenen 
Geschäftskreises zu thun oder zu verfügen obliegt. 
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung existirt im Königreich Württemberg 
ein Staatsgerichtshof. 1 
Diese Behörde erkennt über Unternehmungen, welche auf den Umsturz der 
Verfassung gerichtet sind, und über Verletzung einzelner Punkte der Verfassung. 
Derselbe ist zusammengesetzt aus einem Präsidenten, welcher von dem 
Könige aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus 
zwölf Richtern, wovon der König die Hälfte aus den Mitgliedern jener Gerichte 
ernennt, die Ständeversammlung aber die andere Hälfte nebst drei Stellvertretern 
im Zusammentritt beider Kammern außerhalb ihrer Mitte wählt. 
Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zwei Rechtsgelehrte 
sein, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus Königlichen 
Staatsdienern gewählt werden können. Außerdem müssen die Mitglieder alle 
zur Stelle eines Ständemitgliedes erforderlichen Eigenschaften haben. Das 
Kanzleipersonal wird aus dem Obertribunal genommen. 
Sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet 
und können gleich den übrigen Justizbeamten nur durch Urtheilsspruch ihrer 
Stelle als Mitglieder dieses Gerichtshofes entsetzt werden. 
Nimmt jedoch ein ständischer Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch 
auf, Mitglied dieser Stelle zu sein, kann aber von der Ständeversammlung 
wieder gewählt werden. 
Ebenso tritt ein vom Könige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn 
es aufhört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden. 
. Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten, welche 
von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Justizminister 
contrasignirten Befehl des Königs oder eine Aufforderung mit Angabe des 
Gegenstandes von einer der beiden Kammern durch deren Präsidenten erhält. 
Das Gericht löst sich auf, wenn der Prozeß geendigt ist. Der Präsident hat 
für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen, und in Anstandsfällen das Gericht 
wieder zu versammeln. Eine Anklage vor dem Staatsgerichtshofe wegen der 
oben erwähnten Unternehmung gegen die Verfassung kann geschehen von der 
Regierung gegen einzelne Mitglieder der Stände und des Ausschusses, und von 
den Ständen sowohl gegen Minister und Departementschefs, als gegen einzelne 
Mitglieder und höhere Beamten der Ständeversammlung. 
Andere Staatsdiener, als Minister und Departementschefs, können von 
diesem Gerichte nicht angeklagt werden, außer wegen Uebertretung der in §. 53. 
der Verfassungsurkunde enthaltenen Vorschrift. (Anfrage bei der vorgesetzten 
Behörde im Falle von Kompetenzzweifeln und Bedenken gegen höhere Ver- 
fügungen.)
	        
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