52 Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden.
ausführlich Robert von Mohl in seinem Staatsrechte des Königreichs Württem-
berg, I. Theil. Tübingen 1829. S. 634 flg.
Ein klassisches hierzu gehöriges Werk desselben Verfassers ist dessen Schrift:
Die Verantwortlichkeit der Minister in Einherrschaften mit Volksvertretung.
Tübingen, Laupp'sche Buchhandlung, 1837. Freilich sind beide Werke veraltet
und durch die referirte neueste Gesetzgebung modifizirt.
S. 53.
Königreich Schweden.
In dem Grundgesetze des Königreichs Schweden (Regierungsform, Stock-
holm, den 6 Juni 1809) finden sich folgende Bestimmungen:
§. 105. Der Constitutions-Ausschuß des ordentlichen Reichstages hat das
Recht, die Protokolle zu verlangen, die im Staatsrath geführt worden sind, mit
Ausnahme derer, die ministerielle Angelegenheiten und Commandosachen betreffen,
welche nur so weit gefordert werden dürfen, als sie allgemein bekannte und vom
Ausschuß besonders bezeichnete Vorfälle behandeln.
§. 106. Findet der Ausschuß aus diesen Protokollen, daß ein Mitglied des
Staatsraths, oder ein zeitweilig verordneter Vortragender, oder der Beamte, der
in Commandosachen dem Könige Rath gegeben, augenscheinlich gegen das Grund-
gesetz des Reiches oder gegen das allgemeine Gesetz gehandelt, oder eine Ver-
letzung dieser Gesetze angerathen, oder es unterlassen hat, gegen eine solche Ver-
letzung Vorstellungen zu machen, oder dieselbe durch vorsätzliches Verbergen einer
Aufklärung verursacht oder befördert hat, oder daß der Vortragende es unter-
lassen hat, in den Fällen, die §. 38. dieser Regierungsform voraussetzt, seine
Contrasignatur zu einem Beschlusse des Königs zu verweigern, so soll der Con-
stitutions-Ausschuß einen solchen durch den Justiz-Bevollmächtigten") vor das
Reichsgericht vorladen lassen, worin, anstatt der Staatsräthe, vier der ältesten
Justizräthe“.) Sitz haben, und wird es hiermit gehalten, wie in den §s. 101.
und 102. über Klagen gegen das Höchste Gericht vorgeschrieben ist. Wenn ge-
funden wird, daß die Mitglieder des Staatsraths oder die Rathgeber des Königs
in Commandosachen sich in der Weise, wie oben erwähnt worden ist, einer straf-
fälligen Handlung schuldig gemacht haben, verurtheilt das Reichsgericht sie nach
dem allgemeinen Gesetze und den besonderen Verordnungen, die zur Feststellung
einer solchen Verantwortung vom König und Reichstag erlassen werden.
§. 107. Sollte der Constitutions-Ausschuß bemerken, daß sämmtliche Mit-
glieder des Staatsrathes oder eines oder mehrere von ihnen in ihren Rath-
schlägen über allgemeine Maßregeln nicht den wahren Nutzen des Reiches wahr-
*) Justitie-Ombudsmann ist derjenige vom Reichstage ernannte Justiz-Beamte, welcher
darauf zu sehen hat, daß in Schweden nach den Gesetzen eine prompte Justiz geübt werde.
*“) Justitie-Räd ist der Titel der Mitglieder des höchsten Gerichts, welches etwa dem
Preußischen Obertribunal entsprechen möchte.