Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden. 53 
genommen haben, oder daß ein Vortragender nicht mit Unparteilichkeit, Eifer, 
Geschick und Kraft sein Vertrauensamt verrichtet habe, soll der Ausschuß solches 
dem Reichstage anzeigen, welcher, wenn derselbe findet, daß das Wohl des 
Reiches solches verlangt, schriftlich bei dem König seinen Wunsch zu erkennen 
geben kann, er möge Den oder Die, gegen welche die Beschwerde gerichtet worden 
ist, aus dem Staatsrathe oder dem Amte entlassen. 
Die speciellen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der höchsten Beamten 
im Königreich Schweden finden sich in nachstehendem Gesetze. 
Verantwortlichkeitsgesetz 
für 
die Mitglieder des Staatsraths, die Vortragenden und die Rath- 
geber des Königs in Commandosachen, 
von dem König und den Reichsständen festgesetzt. 
Gegeben im Schlosse zu Stockholm, im Reichssaal, den 10. Februar 1810. 
Wir Carl, von Gottes Gnaden König von Schweden, der Gothen und 
Wenden 2c. Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein 2c. thun kund: 
Nachdem die Reichsstände unter sich über das Verantwortlichkeitsgesetz für die 
Mitglieder des Staatsraths und die Rathgeber des Königs in Commandosachen, 
dessen Stipulirung durch §. 106. der Regierungsform anbefohlen worden, einig 
geworden sind, so haben Wir dieses Gesetz, das Uns zur Prüfung und Bekräf- 
tigung übergeben worden, hiermit in Gnaden genehmigen und bestätigen wollen, 
wie es hier Wort für Wort folgt: 
Geset, 
wonach Mitglieder des Staatsraths, Vortragende und der Beamte, den der König 
mit der öffentlichen Verwaltung von Commandosachen beauftragt hat, für Amts- 
fehler vom Reichsgericht gerichtet werden sollen. 
Die Staatsminister, Staatsräthe, der Hofkanzler, die Vortragenden und der 
Beamte, den der König mit der Verwaltung von Commandosachen beauftragt 
hat, sollen in der Weise, wie es die Regierungsform vom 6. Juni 1809 vor- 
schreibt, in vorkommenden Regierungsangelegenheiten, von welcher Beschaffenheit 
diese auch sein mögen, dem Könige nach bestem Wissen und bester Ueberzeugung 
zu dem rathen, was den Grundgesetzen des Reiches entspricht und in Ueberein- 
stimmung damit das Beste des Königs und des Reiches befördern, für die Macht 
des Königs und die Freiheiten und Rechte der Reichsstände und der Einwohner 
immer Sorge tragen, alles in Gemäßheit dessen, wie es in den Gesetzen des 
Reiches und den Verordnungen desselben festgesetzt und bestimmt worden ist, von 
selbst an das Recht und Beste des Reiches erinnern, doch nur dem König Rath 
geben, aber nicht neben Ihm regieren. Sie sind nicht nur als Mitbürger und 
für ihre Personen dem unterworfen, was die öffentlichen Gesetze und gesetzlichen
	        
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