54 Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden.
Bestimmungen enthalten, sondern sollen auch für ihre Rathschläge und Hand-
lungen mit Rücksicht auf ihr Amt dem König und den Reichsständen verant-
wortlich sein, wie es die Regierungsform bestimmt und hier unten festgesetzt
wird, können aber nicht deshalb von Privatpersonen angeklagt werden. Es sind
diese Beamte auch nicht dafür verantwortlich, wenn ihren auf angeführte Gründe
gestützten Rathschlägen entgegen, der Ausgang ohne ihr Verschulden mißglückt
und der beabsichtigte gute Zweck nicht erreicht wird.
§. 1. Versucht ein Mitglied des Staatsrathes während der Zeit, wo die
Regierung nach den §S§. 39, 40, 41, 42, 43 der Regierungsform vom Staats-
rathe geführt wird, die Regierungsweise, wie sie durch die Grundgesetze des
Reiches bestimmt ist, gewaltsam umzustürzen, oder wirkt es mit Rath oder That
mit zur gesetzwidrigen Aufhebung eines Grundgesetzes des Reiches, oder räth ein
Mitglied des Staatsrathes, wenn die Regierung nicht vom Staatsrath geführt
wird, oder der Beamte, der in Commandosachen dem König Rath giebt, einen
solchen gesetzwidrigen Schritt an, oder unterläßt es, wenn es findet, daß solches
stattfinden soll, dagegen Vorstellungen zu machen, oder verschweigt es vorsätzlich
und erweislich einen Umstand, der einem solchen Schritt hätte vorbeugen können,
so soll es als Reichsverräther bestraft werden und Leben, Ehre und Vermögen
verlieren. · «
Möge die Regierung vom Staatsrathe geführt werden oder nicht, so ist das
Mitglied des Staatsraths oder der Rathgeber des Königs in Commandosachen
derselben Strafe theilhaftig, die denjenigen trifft, der einen solchen gesetzwidrigen
Schritt, welcher nach 8. 110 der Regierungsform als Verrätherei angesehen
wird, dadurch befördert oder verursacht, daß er zu einem solchen räth, oder wo
er findet, daß ein solcher stattfinden soll, es unterläßt, dagegen Vorstellungen
zu machen, oder dadurch, daß er absichtlich und erweislich eine Aufklärung
verschweigt.
§. 2. Unterläßt der Staatsrath, wie es entschieden seine Pflicht ist, in den
Fällen, welche die Ss. 91, 92, 93 und 94 der Regierungsform bezeichnen, zu den
darin vorgeschriebenen Zeiten die Stände des Reichs zum öffentlichen Reichstag
einzuberufen, oder sollten ein oder mehrere Mitglieder des Staatsraths von einer
solchen Einberufung abrathen, oder sollten sie die Zusammenkunft der Reichs-
stände zu der von ihnen festgesetzten Zeit zu verhindern suchen, so sollen der
oder die Schuldigen ihr Amt verlieren und unwürdig sein, ferner im Dienst des
Reiches verwendet zu werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Staats-
raths oder ein Vortragender dem Könige räth, eigenmächtig oder mit Gewalt
die im §. 63. der Regierungsform zuletzt erwähnte Geldsumme, worüber die
Reichsstände eine versiegelte Anordnung gegeben, zu erheben, ehe die Reichstags-
einberufung in den Kirchen der Hauptstadt ordnungsgemäß bekannt gemacht
worden; dasselbe soll gelten, wenn der Staatsrath, nach den §Ss. 39, 40, 41,
42 und 43 der Regierungsform die Regierung führend, zu der oben erwähnten
ungesetzlichen Zeit und in derselben ungesetzlichen Weise die in Rede stehende