Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden. 55
Summe erhebt, oder wenn ein Mitglied des Staatsraths zu einer derartigen
Hebung räth.
§. 3. Wenn ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des Königs
in Commandosachen dem Könige den Rath ertheilt, solche Maßregeln zu ergreifen,
welche offenbar gerichtet sind gegen die klare Vorschrift der Regierungsform im
8. 57, das Besteuerungsrecht der Reichsstände betreffend, a) im §. 60 wegen
Erhöhung der bewilligten Steuern, für welche die Reichsstände die Verantwortung
übernommen haben, oder solcher Artikel, die in demselben zur Besteuerung zu-
gelassen worden sind, alles dieses zur Vermehrung der Staatseinnahmen; hier-
unter jedoch nicht solche in diesem §. 60 nicht erwähnte Abgaben einbegriffen,
die den gemeinschaftlichen Nutzen und den Vortheil der Einwohner bezwecken,
als Lootsen-, Brücken-, Fähr= und andere Abgaben, b) im §. 73, betreffend die
Auferlegung, Hebung oder Eintreibung neuer Steuern, die Ausschreibungen von
Mannschaften, Geld oder Waaren, ohne Genehmigung der Stände; c) in den
§§#. 66, 68 und 72, betreffend die Befassung der Reichsstände mit dem Bank-
und Staatsschuldenwesen, und d) im §. 78, nach welchem kein Theil des Reiches
davon getrennt werden darf, oder wenn es unterläßt, gegen einen solchen gesetz-
widrigen Schritt Vorstellungen zu machen, oder denselben durch vorsätzliches und
erweisliches Verschweigen einer Aufllärung verursacht und befördert, so soll es
sein Amt verlieren und nicht weiter im Dienste des Reiches verwendet werden.
§. 4. Ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des Königs in
Commandosachen, welcher zu Schritten räth, die gegen die Ausführung des vom
König und den Ständen festgestellten Preßfreiheitsgesetzes streiten, oder es unter-
läßt, dagegen Vorstellungen zu machen, soll das Amt verlieren.
§. 5. Unterläßt es ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des
Königs in Commandosachen, in der Weise, wie §. 65 vorschreibt, dagegen Vor-
stellungen zu machen, daß die ordentlichen Staatsmittel des Reiches oder die ge-
schehene Bewilligung zur Erhebung von Steuern anders angewendet werden,
als bestimmt worden, oder versäumt er es, in einem solchen Fall in dem Protokoll
anzuführen, was die Reichsstände in dieser Richtung verordnet haben, oder räth
ein solcher Beamter zu etwas, das offenbar gegen die buchstäbliche Vorschrift der
Regierungsform im Punkt 1 §. 74, in Betreff des Forderns von Proviant auf
den Märschen und Zügen der Truppen zur Ausführung eines entstandenen Krie-
ges, in §. 76 mit Rücksicht auf Schuldenmachen und Aufnahmen von Anleihen.
in §. 77 in Betreff der Disposition über die Staatsdomänen, so weit solches
das in demselben Paragraph vorbehaltene Recht der Reichsstände betrifft, in §. 79
über das Münzwesen und in §. 80 über das „Indolningswerk“?), streitend ist,
oder — unterläßt er es, gegen einen solchen gesetzwidrigen Schritt Vorstellungen
zu machen, oder verursacht oder befördert er denselben durch absichtliches und
erweisliches Verschweigen einer Aufklärung, oder räth er dem König, in den
*) „Indalningswerk“ ist die noch heute zu Kraft bestehende Schwedische Armee-Organi-
sation.