Die Ministerverantwortlichkeit in Norwegen. 59
Gesetz #
vom 7. Juli 1828,
betreffend die Strafbestimmungen für die Mitglieder des Staats-
raths und des Höchsten Gerichts für Amtsversehen und für Mit-
glieder des Storthings und des Reichsgerichts für Versehen, die
sie als solche begehen.
Erstes Kapitel.
Den Statthalter des Reiches, den Staatsminister und die übrigen
Mitglieder des Staatsraths betreffend.
§s. 1. Das Mitglied des Staatsraths, welches dem Grundgesetze und an-
deren gesetzlichen Vorschriften zuwider durch Verletzung seiner Amtspflicht, durch
Vortrag, Rath oder Beschluß veranlaßt oder bewirkt
a) eine Veränderung des F. 2 des Grundgesetzes, insofern dieser ge-
bietet, daß die evangelisch-lutherische Religion die öffentliche Staats-
religion bleiben soll;
b) ein gegen die Freiheit, Selbstständigkeit, Untheilbarkeit oder Unab-
hängigkeit Norwegens gerichtetes Unternehmen;
c) daß durch Verhältnisse zu anderen Staaten ein Eingriff in die staat-
lichen oder Königlichen Rechte stattfindet;
d) daß ohne Genehmigung des Storthings Handlungen vorgenommen
werden, wozu Beschluß des Storthings erforderlich ist;
e) daß den Beschlüssen des Storthinges nicht die durch das Grundgesetz
gewährleistete Gültigkeit beigelegt wird;
l) daß die vom Storthing zur Sanction eingereichten Beschlüsse zu
Gesetzen dem Könige nicht vorgelegt werden;
g) daß die Protokolle, Dokumente oder Aufklärungen, die das Storthing
berechtigt ist zu verlangen, demselben vorenthalten werden;
h) daß die Bestimmungen des §. 25 im Grundgesetz über die Statio-
nirung und Zusammenberufung von Truppen in Friedenszeiten,
über die Werften, Stationen und Häfen der Norwegischen Flotte,
über die Besetzung der Kriegsschiffe mit Seeleuten, und über die
Verwendung der Landwehr und der übrigen Norwegischen Truppen,
die nicht zu den Linientruppen zu zählen sind, übertreten werden;
i) daß die im §. 26 des Grundgesetzes angeordneten Gutachten nebst
vollständigem Bericht und Erklärung über den Zustand des Reiches
nicht ordnungsgemäß abgegeben werden;
k) daß die Militärmacht, dem Grundgesetz entgegen, gegen die Mit-
glieder des Staates angewendet werden:
soll, wenn das Verbrechen seiner Beschaffenheit nach nicht als
Landesverrath zu bestrafen ist, sein Amt verwirkt haben,
oder im Verhältniß zur Wichtigkeit des Gegenstandes und zur