Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

60 Die Ministerverantwortlichkeit in Norwegen. 
Größe seines Verbrechens für unwürdig erklärt werden, ein 
Amt zu bekleiden. 
§. 2. Mit Strafen von 500 bis 2000 Species oder nach Umständen mit 
der in §. 1 bestimmten Strafe wird das Mitglied des Staatsrathes belegt, das 
den Vorschriften des Grundgesetzes oder anderer geltenden Gesetze entgegen, durch 
Verletzung seiner Amtspflicht, durch Vorträge, Rathschläge oder Beschlüsse veran- 
laßt oder dazu beiträgte: 
a) daß die Einnahmen der Staatskasse oder die Domänen und Regalien 
des Staates auf eine ungebührende Weise angewendet und verwaltet 
werden; 
b) daß die zur Vertheidigung des Staates oder zu anderen öffentlichen 
Angelegenheiten bestimmten Mittel nicht, soweit es nothwendig, zu 
dem Zwecke angewendet werden; 
J) daß die nöthigen Veranstaltungen zur Ausfertigung, Bekanntmachung 
und Befolgung der Gesetze oder der Königlichen Anordnungen und 
Befehle nicht getroffen werden; i 
d) daß Jemand an der Ausübung des ihm zustehenden Rechtes, Ge- 
suche an den König, das Storthing oder an die Obrigkeit einreichen 
zu dürfen, gehindert wird; 
e) daß die gesetzmäßige Veröffentlichung, besonders die Ausübung der 
Druckfreiheit, gehindert wird; 
f)daß Jemandem, den durch Gesetz bestimmten Bedingungen zuwider, 
ein Staatsamt übertragen wird; 
8) daß ein Verbrecher außerhalb der durch das Grundgesetz bestimmten 
Grenzen begnadigt wird, oder daß demselben die im §. 20 des Grund- 
gesetzes bestimmte Wahl, ob er die Gnade des Königs anrufen oder 
sich der ihm zuerkannten Strafe unterwerfen wolle, verweigert wird; 
h) daß Jemand durch unbefugte Anklage beim Gericht für Verbrechen 
an der Ausübung seines Stimmrechts oder daran, sich als Abge- 
ordneter im Storthing einzufinden, gehindert wird; 
i) daß die Bestimmungen des Grundgesetzes in den 88. 15 und 38 
über die Einholung von Gutachten von der Norwegischen Regierung 
außer Acht gelassen werden; 
k) daß die Rechenschaftsberichte des Staates nicht, wie es §. 75 Littr. k 
des Grundgesetzes vorschreibt, den Staatsrevisoren zugestellt werden; 
1) daß die Vorschriften in einer Instruktion, die laut §. 13 des Grund- 
gesetzes der Norwegischen Regierung ertheilt wird, dem Grundgesetze 
zuwiderlaufen. 
§. 3. Wird Jemand des Amtes, der Freiheit, des Vermögens oder der 
Erwerbsquelle beraubt, oder wird ein Staatsangehöriger von einem Orte zum 
anderen oder gar des Landes verwiesen, außer in gesetzlich bestimmten Fällen 
und auf die durch die Gesetze vorgeschriebene Weise, so soll das Mitglied des 
Staatsraths, das durch Versäumniß seiner Amtspflicht, durch Vorträge, Rath-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.