60 Die Ministerverantwortlichkeit in Norwegen.
Größe seines Verbrechens für unwürdig erklärt werden, ein
Amt zu bekleiden.
§. 2. Mit Strafen von 500 bis 2000 Species oder nach Umständen mit
der in §. 1 bestimmten Strafe wird das Mitglied des Staatsrathes belegt, das
den Vorschriften des Grundgesetzes oder anderer geltenden Gesetze entgegen, durch
Verletzung seiner Amtspflicht, durch Vorträge, Rathschläge oder Beschlüsse veran-
laßt oder dazu beiträgte:
a) daß die Einnahmen der Staatskasse oder die Domänen und Regalien
des Staates auf eine ungebührende Weise angewendet und verwaltet
werden;
b) daß die zur Vertheidigung des Staates oder zu anderen öffentlichen
Angelegenheiten bestimmten Mittel nicht, soweit es nothwendig, zu
dem Zwecke angewendet werden;
J) daß die nöthigen Veranstaltungen zur Ausfertigung, Bekanntmachung
und Befolgung der Gesetze oder der Königlichen Anordnungen und
Befehle nicht getroffen werden; i
d) daß Jemand an der Ausübung des ihm zustehenden Rechtes, Ge-
suche an den König, das Storthing oder an die Obrigkeit einreichen
zu dürfen, gehindert wird;
e) daß die gesetzmäßige Veröffentlichung, besonders die Ausübung der
Druckfreiheit, gehindert wird;
f)daß Jemandem, den durch Gesetz bestimmten Bedingungen zuwider,
ein Staatsamt übertragen wird;
8) daß ein Verbrecher außerhalb der durch das Grundgesetz bestimmten
Grenzen begnadigt wird, oder daß demselben die im §. 20 des Grund-
gesetzes bestimmte Wahl, ob er die Gnade des Königs anrufen oder
sich der ihm zuerkannten Strafe unterwerfen wolle, verweigert wird;
h) daß Jemand durch unbefugte Anklage beim Gericht für Verbrechen
an der Ausübung seines Stimmrechts oder daran, sich als Abge-
ordneter im Storthing einzufinden, gehindert wird;
i) daß die Bestimmungen des Grundgesetzes in den 88. 15 und 38
über die Einholung von Gutachten von der Norwegischen Regierung
außer Acht gelassen werden;
k) daß die Rechenschaftsberichte des Staates nicht, wie es §. 75 Littr. k
des Grundgesetzes vorschreibt, den Staatsrevisoren zugestellt werden;
1) daß die Vorschriften in einer Instruktion, die laut §. 13 des Grund-
gesetzes der Norwegischen Regierung ertheilt wird, dem Grundgesetze
zuwiderlaufen.
§. 3. Wird Jemand des Amtes, der Freiheit, des Vermögens oder der
Erwerbsquelle beraubt, oder wird ein Staatsangehöriger von einem Orte zum
anderen oder gar des Landes verwiesen, außer in gesetzlich bestimmten Fällen
und auf die durch die Gesetze vorgeschriebene Weise, so soll das Mitglied des
Staatsraths, das durch Versäumniß seiner Amtspflicht, durch Vorträge, Rath-