Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland. 61
schläge oder Beschluß solches veranlaßt hat, oder dazu beigetragen hat, die in
§. 2 erwähnte Strafe erleiden. Wird aber Jemand auf solche Weise des Lebens
beraubt, so soll das Mitglied des Staatsrathes, das dazu mitgewirkt hat, sein
Leben verwirkt haben.
8. 4. Die Mitglieder des Staatsrathes, welche die ihnen mit Rücksicht auf
die Einberufung des Storthings in den §§. 39 und 41 des Grundgesetzes und
§. 6 der Reichsakte auferlegte Pflicht versäumen, sollen, sofern ihr Verbrechen
nicht als Landesverrath zu bestrafen ist, ihres Amtes entsetzt werden oder doch
für unwürdig erklärt werden, ein Amt zu bekleiden.
§. 5. Verheimlicht ein Mitglied des Staatsraths absichtlich Dokumente,
oder giebt es keine Aufklärungen in Sachen, die von ihm behandelt werden,
oder führt es gegen besseres Wissen unrichtige Data an oder legt es unrichtige
Dokumente vor, und wird dadurch Jemandes Recht zu nahe getreten, oder wird
Jemand dadurch des Amtes oder der Aussicht auf ein Amt beraubt oder ihm
ungerechter Weise ein solches gegeben, oder entsteht dem Staate Schaden dadurch,
so soll es, insofern es sich nicht einer Fälschung schuldig gemacht hat, die nach
Maßgabe des Gesetzes eine härtere Strafe nach sich zieht, sein Amt verwirkt
haben oder nach Umständen für unwürdig erklärt werden, ein Amt zu be-
kleiden.
§. 6. Das Mitglied des Staatsraths, das in anderen, als in diesem Gesetz
ausdrücklich erwähnten Fällen die ihm durch das Grundgesetz oder die Reichsakte
vorgeschriebene Amtspflicht versäumt, oder derselben zuwiderhandelt, soll, insofern
es sich dadurch nicht eines Verbrechens schuldig gemacht hat, das dem Gesetze
gemäß eine härtere Strafe zur Folge hat, zu einer Strafe von 500 bis 2000
Species verurtheilt werden; oder nach Umständen seines Amtes entsetzt werden.
S. 54.
Königreich Griechenland.
Neuestes Gesetz vom 22. Dezember 1876.
Wir geben dasselbe in deutscher Uebersetzung in Folgendem:
Gesetz, die Ministerverantwortlichkeit betreffend.
Wir Georg I., König der Hellenen, haben mit Zustimmung der Kammer
beschlossen und verordnen, wie folgt:
I. Theil. Vergehen.
Art. 1. Vor dem nach dem Art. 80 der Konstitution stattfindenden Spezial=
gerichtshofe wird derjenige Minister verklagt, welcher in seiner Amtsthätigkeit mit
Absicht oder aus unentschuldbarer Nachlässigkeit entweder %r
a. ein Königliches Dekret, wodurch eine Verordnung der Konstitution oder
der Gesetze oder der unter Zustimmung der gesetzgebenden Macht erlassenen König-
lichen Dekrete verletzt wird, unterschrieben hat,