64 Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland.
Art. 14. Wenn die Kammer beschließt, zur Tagesordnung überzugehen, so
kann der Anklageantrag nicht wiederholt werden. Wenn sie aber eine Vorunter—
suchung anordnet, wählt sie aus ihren Mitgliedern eine Kommission von 12 von
denselben zur Einleitung der Voruntersuchung und gleichzeitig setzt sie den Termin
fest, in dem die Kommission ihre Voruntersuchungsarbeiten vorzulegen hat.
Art. 15. Diese Kommission wählt aus ihren eigenen Mitgliedern ihren Vor-
sitzenden, ihren Referenten und ihren Sekretär. Zur Gültigkeit ihrer Beschlüsse ist
die Anwesenheit von wenigstens 7 Mitgliedern nöthig. Mit den Pflichten und
Rechten eines Staatsanwalts beim Bezirksgericht in einem Strafprozesse erhebt
sie die nöthigen Beweise, damit sich die Kammer darüber schlüssig machen könne,
ob sie anklagen soll oder nicht. Der angeklagte Minister wird von derselben
vorgeladen, auf jede ihn beschwerende Thatsache, wenn er will, zu antworten.
Art. 16. Die Kommission kann entweder eines ihrer Mitglieder beauftragen
oder der Staatsanwalt des Appellations= oder Bezirksgerichts ersuchen, die erfor-
derlichen, zur Voruntersuchung gehörenden Verhandlungen vorzunehmen.
Art. 17. In dem von der Kammer festgesetzten Termine, welcher auf Ver-
langen von der Kommission auch verlängert werden kann, verliest der Referent
oder ein anderes Mitglied der Kommission in der Kammer die Ergebnisse der
Voruntersuchung. Dieser Vortrag, welcher das Resultat der Voruntersuchung
und die Gründe der Mehrzahl und Minderzahl der Stimmen enthält, schließt
mit einem Antrag, welcher bestimmt, ob der angeklagte Minister und seine Mit-
schuldigen oder Mitthätigen, wenn solche während der Untersuchung überführt
worden sind, vor das Gericht gestellt werden sollen oder nicht. Die Anklage-
schrift wird sodann mit den Untersuchungsakten und übrigen Schriftstücken im
Präsidium niedergelegt, gedruckt und den Abgeordneten binnen 5 Tagen mit-
getheilt.
Die Abgeordneten und die Angeklagten können Kenntniß von den im Bureau
der Kammer niedergelegten Schriftstücken der Voruntersuchung nehmen.
Art. 18. In derselben Sitzung bestimmt die Kammer den Tag der allgemei-
nen Verhandlung über den Kommissionsantrag und entscheidet sich gleichzeitig
darüber, ob es dem Angeklagten, wenn er nicht Minister oder Abgeordneter ist,
erlaubt werden soll, in dieser Verhandlung zu erscheinen und sich zu verthei-
digen..
Art. 19. Wenn die Kommission ihre Auseinandersetzung am bestimmten
Termin nicht vorgelegt hat, setzt die Kammer eine andere Kommission nieder oder
schreitet zur allgemeinen Verhandlung über den Anklageantrag.
Art. 20 Nach dieser allgemeinen Verhandlung findet die geheime Abstim-
mung über den Kommissionsantrag statt, und zwar für jeden Abschnitt desselben
besonders. »
Art. 21. Wenn die Kammer den Anklageantrag verworfen hat, darf der-
selbe nicht erneuert werden. Wenn sie ihn aber genehmigt, wählt sie durch ge-
heime Abstimmung Diejenigen, welche die Anklage vor dem kompetenten Gerichts-
hofe zu begründen haben; diese dürfen nicht mehr als 5 sein, zu denen noch 5