Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

66 Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland. 
setzt. Der Schriftführer des Areopags wirkt als solcher auch beim Untersuchungs- 
richter. 6 
Art. 27. Zur Beseitigung jeder während der Untersuchung eintretenden Zweifel, 
besonders aber zur Ausführung des im Art. 250 des Strafprozesses Vorgeschrie- 
benen, wird ein Rath aus drei Mitgliedern konstituirt, welcher besteht aus dem 
erwähnten Untersuchungsrichter und 2 von den ausgelosten ordentlichen Mitglie- 
dern des Spezialgerichtshofes, welche nach der Reihe der Auslosung genommen 
werden. Im Falle einer gesetzlichen Verhinderung werden die Mitglieder des 
Rathes durch die nach der Auslosung darauf Folgenden ersetzt. 
Art. 28. Den Vorsitz dieses Rathes erhält der nach dem Range höhere Richter, 
zwischen denen desselben Ranges wird der ältere vorgezogen. 
Der Schriftführer beim Untersuchungsrichter wirkt auch in dem Rathe als 
solcher. 
Art. 29. Im Falle eines Verbrechens ordnet der Untersuchungsrichter die 
Festnahme und Verhaftung des Angeklagten an. 
Art. 30. Den Beschluß zur Verhaftung kann der Angeklagte binnen 8 Tagen 
nach seiner Festnahme beim Schriftführer des Untersuchungsrichters mit der 
Nichtigkeitsbeschwerde anfechten. Ueber diese entscheidet der Rath. 
Im Falle eines politischen Verbrechens beschließt ebenfalls der Rath über das 
Freilassungsgesuch des Angeklagten. 
Art. 31. Der Untersuchungsrichter hat binnen 30 Tagen, nachdem ihm die 
erwähnten Schriftstücke zugesendet worden sind, die Untersuchung zu Ende zu 
bringen, ausgenommen, wenn ihm der Rath auf sein Verlangen den Termin 
verlängert hat. 
Mit der Beendigung der Untersuchung schickt er alle Untersuchungsdokumente 
den Anklägern und macht dies gleichzeitig dem Angeklagten bekannt. 
Art. 32. In Betreff der eingeleiteten Untersuchung können sowohl die An- 
kläger, als auch der Angeklagte bei dem Untersuchungsrichter Einwendungen und 
Anträge, soviel sie für nothwendig halten, einreichen. Sie müssen das aber 
unter Androhung der Ausschließung binnen 5 Tagen nach der Absendung der 
Untersuchungsdokumente und der Bekanntmachung bewirken. 
Art. 33. Wenn keine Einwendung oder Anträge betreffs der Untersuchung 
in der Frist gestellt worden sind, theilt dies der Untersuchungsrichter dem Präsi- 
denten des Gerichtshofes mit, welcher innerhalb 2 Tagen, spätestens den vierzigsten 
Tag nach dem Beginn der Untersuchung zum Verhandlungstermin bestimmt und 
die Namen der ordentlichen und Ersatzmitglieder des Gerichtshofes, sowie den 
Ort der Sitzungen derselben festsetzt. Dies wird sowohl den Anklägern als 
auch dem Angeklagten mitgetheilt und gleichzeitig werden die ordentlichen und 
Ersatzmitglieder des Gerichtshofes aufgefordert, sich in der bestimmten Sitzung 
einzufinden. 
Wenn aber Einwendung gemacht oder Anträge gestellt worden sind, und der 
Untersuchungsrichter sie zurückweist, so entscheidet darüber der Rath und nach 
dem Erlassen oder nach der Ausführung der Entscheidung werden die Unter-
	        
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