Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland. 67 
suchungsdokumente den Anklägern zurückgegeben und der Präsident des Gerichts- 
hofes davon benachrichtigt, um die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 
auszuführen. 
Art. 34. Zwanzig Tage vor dem Verhandlungstermin müssen die Ankläger 
und acht Tage vor demselben der Angeklagte, jene die Namen der Belastungs- 
zeugen und die Vorladung vor's Gericht, dieser aber die Namen der Vertheidi- 
gungszeugen sich gegenseitig bekannt machen. Wenn aber die Zeugen nicht in 
der Untersuchung abgehört worden sind, müssen sie diejenigen Punkte aufzeichnen, 
hinsichtlich deren sie vor dem Gericht selbst abgehört werden sollen. 
Der Entscheidung des Gerichtshofes ist es überlassen, Belastungs= oder Ver- 
theidigungszeugen zuzulassen, welche erst später angemeldet werden oder im Ver- 
handlungstermin selbst benannt werden, wenn die unmittelbare Abhörung dieser 
letzteren ohne einen Ausschub des Prozesses möglich ist. 
b. Prozeßgang vor dem Gericht selbst. 
Art. 35. Zur gesetzlichen Konstituirung des nach dem Art. 80 der Kon- 
stitution niederzusetzenden Spezialgerichtshofes ist erforderlich die Anwesenheit des 
Präsidenten des Areopags, welcher auch hier das Präsidium führt, ferner der 
nach dem Art. 23 ausgelosten 12 ordentlichen Mitglieder, des Sekretärs des 
Areopags und aller oder der meisten von den nach dem Art. 21 gewählten An- 
kläger. Die ordentlichen Mitglieder des Gerichtshofes werden von den Stell- 
vertretern nach der Reihe der Auslosung ersetzt. 
Art. 36. Der Angeklagte erscheint vor dem Gericht stets in Person und 
kann zu seinen Vertheidigern einen oder mehrere Advokaten oder auch andere 
Personen bestimmen. Wenn er keinen Vertheidiger erwählt hat, so bestimmt 
das Gericht dazu einen Vertheidiger von Fach. 
Art. 37. Der Gerichtshof prüft seine eigene Competenz. 
Findet er den Minister der ihm beigemessenen Handlung nicht schuldig, so 
hat er die Verpflichtung, auch über die mitangeklagten Mitschuldigen und Mit- 
thätigen den Urtheilsspruch zu fällen. 
Art. 38. Der Prozeßgang vor dem Gericht, ingleichen die Bekanntmachung 
des Urtheilsspruches, findet öffentlich statt, und wird zu Ende geführt nach den 
bezüglich der Vergehen bestehenden Bestimmungen des Strafprozesses, insofern 
sie nicht mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehen oder von ihm modi- 
fizirt werden. 
Unter derselben Beschränkung werden auch die Bestimmungen des Gesetzes 
über die fehlenden Zeugen angewendet. 
Die im Auslande verweilenden Zeugen werden nicht vorgeladen, sondern 
deren während der Untersuchung von ihnen abgelegten Zeugnisse vor dem Ge- 
richt verlesen. 
Art. 39. Wenn der Angeklagte nach der Vorladung nicht erschienen ist, so 
wird gegen ihn in contumaciam nach den bezüglich dieses Falles bestehenden 
Verordnungen des Strafprozesses erkannt.
	        
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