Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

68 Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland. 
Art. 40. Der Verurtheilte kann binnen 8 Tagen, nachdem ihm der Urtheils- 
spruch bekannt gemacht wurde, denselben mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechten. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird beim Sekretär des Areopags eingereicht, welcher 
Abschriften davon dem Präsidenten und den Anklägern zuzufertigen hat. 
Art. 41. Sobald der Präsident die Abschrift der Nichtigkeitsbeschwerde er- 
halten hat, bestimmt er als Verhandlungstermin spätestens den dreißigsten Tag 
nach dem Zeitpunkt, zu welchem er die Abschrift erhalten, und fordert die Richter 
zu einer neuen Sitzung auf. 
Art. 42. Die Bestimmung des Art. 34 wird auch im Verfahren auf die 
Nichtigkeitsbeschwerde angewendet. 
Neue Zeugen sowohl zur Belastung als auch zur Vertheidigung werden stets 
zugelassen und abgehört. . 
Art. 43. Bezüglich der Verhandlung und des Urtheilsspruches werden auch 
hier die Art. 35—39 des vorliegenden Gesetzes sowie die Art. 341, 344 und 345 
des Strafprozesses, insofern sie mit dem vorliegenden Gesetze nicht in Wider- 
spruch stehen oder von ihm nicht modifizirt werden, angewendet. 
Art. 44. Die Kosten des Contumacial-Prozesses fallen auf den unschuldig 
erklärten Angeklagten, wenn sein Außenbleiben ungerechtfertigt geblieben. 
c. Wenn sich der Angeklagte durch die Flucht der Strafe entzogen oder 
abwesend ist. 
Art. 45. Wenn der Angeklagte abwesend und sein Aufenthaltsort unbekannt 
ist, so schreitet die Untersuchung auch in seiner Abwesenheit vor, indem Vorla- 
dungen und Bekanntmachungen’ für ihn bis zur Beendigung der Untersuchung 
ausgelassen werden. 
Art. 46. Der Präsident bestimmt in diesem Falle den Verhandlungstermin 
mit einer Frist von wenigstens sechszig Tagen. 
Vierzig Tage vor dem Verhandlungstermin wird die Anklageschrift, die Vor- 
ladung zum Erscheinen im Termin und das Verzeichniß der Zeugen nach den 
Bestimmungen des Art. 461 des Strafprozesses veröffentlicht. 
Art. 47. Wenn der Angeklagte im Verhandlungstermin nicht erscheint, wird 
nach den obigen diesbezüglichen Bestimmungen in contumaciam gegen ihn erkannt. 
Er kann aber das Contumacialerkenntniß binnen sechszig von der Bekannt- 
machung derselben an zu rechnenden Tagen in einem Blatte der Hauptstadt mit 
der Nichtigkeitsklage anfechten. 
Wenn der Termin ohne Einwendung verstrichen ist, erlangt der Urtheils- 
spruch Rechtskraft. 
Art. 48. Der Art. 474 des Strafprozesses wird auch im vorliegenden Falle 
angewendet. 
Kap. C. Rechtsmittel. 
Art. 49. Gegen die Entscheidungen des Specialgerichtshofes ist kein anderes 
Rechtsmittel erlaubt, als die Wiederholung der Untersuchung, was auch hier in 
den Fällen gestattet ist, in welchen es der Strafprozeß zuläßt.
	        
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