Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland. 69
Art. 50. Der Areopag verfährt nach den Art. 504 u. ff. des Strafprozeß=
gesetzes und entscheidet darüber, ob auch hier ein Fall zur Wiederholung der
Untersuchung vorliegt, ohne die Entscheidung des Spezialgerichtshofes als un-
gültig zu erklären.
Art. 51. Fällt die Entscheidung des Areopags dahin aus, daß hier ein
solcher Fall zur Wiederholung der Untersuchung vorliegt, so werden alle Doku-
mente und Schriftstücke vom Staatsanwalt an den Präsidenten des Spezial=
gerichtshofes gesendet und die Angelegenheit wird von Neuem nach dem oben
beschriebenen Prozeßgange untersucht und im Gericht entschieden. Der Präsident
macht diese Wiederholung der Kammer bekannt. .
Art. 52. Wenn die erste Entscheidung des Gerichtshofes mit dem während
des neuen Prozeßganges festgestellten in Widerspruch steht, erklärt sie der Ge-
richtshof für ungültig und erkennt materiell von Neuem über die Sachlage.
Kap. D. Von der Vollziehung der Urtheilssprüche und Aufhebung der Strafen.
Art. 53. Der Urtheilsspruch des Spezialgerichtshofes wird vom Staats-
anwalt des Appellationsgerichts in Athen nach den Bestimmungen des Straf-
prozesses über Vollziehung von Strafen ausgeführt.
Art. 54. Die durch diesen Urtheilsspruch auferlegten Strafen werden durch
den Tod des Verurtheilten oder durch Begnadigung oder durch Verjährung auf-
gehoben.
Die Begnadigung der verurtheilten Minister geschieht nach den Bestimmun-
gen der Constitution.
Die Richtersprüche des Spezialgerichtshofes verjähren nach den Bestimmungen
des Strafprozesses.
Kap. D. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 55. An allen durch dieses Gesetz getroffenen Fällen wird der Präsident
des Areopags, wenn er verhindert ist, durch den Vizepräsidenten desselben Gerichts-
hofes, und dieser, wenn er auch verhindert ist, durch den dem Range nach höchsten
Richter von den 12 ausgelosten ordentlichen Richtern vertreten. Zwischen solchen
gleichen Ranges wird der ältere vorgezogen. Der Sekretär des Areopags, wenn
er verhindert ist, wird durch den des Appellationsgerichts in Athen ersetzt. Dieser
wiederum durch die den Ersteren nach dem Gesetz zum Ersatz Berufenen.
Art. 56. Die Ausscheidung (wegen Unfähigkeit) von Mitgliedern des Unter-
suchungsrathes, der Untersuchungesrichter und der Mitglieder des Spezialgerichts
geschieht nach den Bestimmungen der Art. 51—59 des Strafprozesses und des
Königlichen Dekrets vom 8. Juli 1838, insofern sie mit dem vorliegenden Gesetz
nicht in Widerspruch stehen.
Art. 57. Der Präsident des Spezialgerichts wählt die nöthigen Gerichts-
diener für die Untersuchung und den Gerichtshof, indem er sie von denjenigen
der Protodiken in Athen (Gerichtshof erster Instanz für Civilsachen) nimmt.
Diese Gerichtsdiener bekommen als Entschädigung für jeden Arbeitstag
2 Drachmen.