Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

94 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den 
verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die vor dem 
1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten 
Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militär-Pension 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. April 1886 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 78) entsprechend erhöht 
worden ist. 
Die Gewerbesteuer. 
(Ges. v. 9:/5. 1906. L. V. Bd. 21, S. 321.) 
Nachdem der Staat auf die Realsteuern verzichtet 
hat, hat das vorstehende Gesetz für die Zwecke der 
kommunalen Besteuerung hinsichtlich der Veranlagung 
der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe folgende 
Vorschriften erlassen: 
Der Besteuerung unterliegen die in Schaumburg- 
Lippe betriebenen stehenden Gewerbe. 
Hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes 
im Umherziehen und des Wanderlagerbetriebes be- 
wendet es bei den bestehenden Vorschriften. ($38 ff. 
Ges betr. die Einführung einer Gewerbesteuer v. 29./1. 85 
und 'Wanderlagergesetz v. 24./6. 1879.) 
Gewerbliche Unternehmungen, die außerhalb Schaum- 
burg-Lippe ihren Sitz haben, aber in Schaumburg-Lippe 
einen stehenden Betrieb unterhalten, sind mit diesen 
Betrieben der Steuer unterworfen. 
Von der Gewerbesteuer sind befreit: 
a) das Deutsche Reich (nicht aber die Reichsbank) ; 
b) die land- oder ritterschaftlichen Kreditverbände 
sowie die öffentlichen Versicherungsanstalten ; 
c) die inländischen Kommunalverbände wegen der 
gemeinnützigen Geld- und Kreditanstalten, der 
Kanalisations- und Wasserwerke hinsichtlich des 
Betriebs in der Gemeinde, der Schlachthäuser und 
Viehhöfe, der Markthallen, der Volksbäder, der 
Pfandbäuser. 
Ebenso sind steuerfrei lediglich wohltätigen oder 
gemeinnützigen Zwecken dienende Unternehmungen.
	        
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