96 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
einigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbst-
gewonnenen Erzeugnisse der Teilnehmer unterliegen der
Gewerbesteuer nur unter denselben Voraussetzungen,
unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb des
einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen
Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist.
Steuerpflichtige juristische Personen und Personen-
vereine werden wie natürliche Personen besteuert.
Die Veranlagung der Steuer erfolgt für jedes
Steuerjahr.
Maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme der
Veranlagung abgelaufenen letzten Betriebsjahres.
Betriebe mit einem geringeren Jahresertrag als
1200 M. bleiben steuerfrei.
Auf die Betriebssteuer (s. u.) findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
Ueber die Ausmittelung des steuerpflichtigen Er-
trages (Abzug der Betriebskosten usw.) hat das Gesetz
genaue Bestimmungen getroffen.
Die objektive Steuerpflicht beginnt mit einem
Jahresertrage von mehr als 1200 M.
Die Steuer beträgt jährlich bei einem Jahres-
ertrage von
mehr als 1200 M. bis 1400 M.... 8,40 M.
„nm 1400 „ 1600 „ ... . 10,20 „
n n
» nr 1600 „ „ 1800, ... 11,64 „
» n 1800 „ „ 2100, -.. 12,84 „
» nr 2100 5 m 2400 5 - - - 15,24 „
» nr 2400 5 „ 2700, . . . 17,04 „
» n 2700 5 nm 3000 5 - . . 19,20 „
» n 3000 5 » 3300 » » - - 20,76 „
usw.
mit 2/0), und von mehr als 50000 M. mit 1°), des
Ertrages nach dem Durchschnittsertrage jeder Stufe
berechnet und durch zwölf teilbar.
In den ersten 13 Stufen können besondere, die
Leistungsfäbigkeit beeinträchtigende, wirtschaftliche Ver-
hältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen (große Anzahl
Kinder usw.) berücksichtigt, der festzustellende Steuer-