100 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
Kontraventionen sind mit Strafe resp. Konfiskation
der in Betracht kommenden Gegenstände bedroht.
Gesetz betr. Zusatzbestimmungen zu dem
Gesetz vom 4. März 1872 über die Steuer
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.
(Ges. v. 24./6. 1879. L.V. Bd. 13, S. 205.)
Wer ein Warenlager (sogen. Wanderlager) außer-
halb seines Wohnortes feilbietet oder durch andere
feilbieten läßt, hat für jeden Ort des Betriebes und
jedes Verkaufslokal für je eine Woche oder einen Teil
derselben eine Steuer von 48 M. zu entrichten.
Dem Feilbieten steht die Veranstaltung einer Auktion
der Waren des Wanderlagers gleich.
Die Steuer ist um die Hälfte zu erhöhen, wenn
der Gewerbetreibende sich mehr als eines Gehilfen
bei seinem Geschäftsbetriebe bedient.
Eine Ermäßigung der Steuersätze findet nicht
statt.
Befreit von der Steuer ist das Feilbieten eines
Wanderlagers an den Marktorten für die Dauer des
Jahrmarkttages.
d) Die Gebäudesteuer,
(Ges. v. 20./1. 1885. L. V. Bd. 15, S. 13.)
Die Gebäudesteuer ruht auf allen Häusern bzw.
Gebäuden, welche zu Wohnungs-, Aufenthalts-, Auf-
bewahrungs- und zu gewerblichen Zwecken dienen. Sie
beträgt jährlich 20, des jährlichen Nutzungswertes
derselben. Die weiter unten aufgeführten Gebäude
bleiben von der Gebäudesteuer befreit. Zur Zahlung
der Gebäudesteuer sind die Gebäudeeigentimer ver-
pflichtet.
Im’ Falle fruchtloser Zwangsvollstreckung über das
Mobiliarvermögen des steuerpflichtigen Gebäudeeigen-
tümers ist auch der Mieter, Nutznießer, sowie jeder
andere Besitzer, vorbehältlich seines Regresses an
den Gebäudeeigentümer, für die Gebäudesteuer haftbar.