Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

100 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
Kontraventionen sind mit Strafe resp. Konfiskation 
der in Betracht kommenden Gegenstände bedroht. 
Gesetz betr. Zusatzbestimmungen zu dem 
Gesetz vom 4. März 1872 über die Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
(Ges. v. 24./6. 1879. L.V. Bd. 13, S. 205.) 
Wer ein Warenlager (sogen. Wanderlager) außer- 
halb seines Wohnortes feilbietet oder durch andere 
feilbieten läßt, hat für jeden Ort des Betriebes und 
jedes Verkaufslokal für je eine Woche oder einen Teil 
derselben eine Steuer von 48 M. zu entrichten. 
Dem Feilbieten steht die Veranstaltung einer Auktion 
der Waren des Wanderlagers gleich. 
Die Steuer ist um die Hälfte zu erhöhen, wenn 
der Gewerbetreibende sich mehr als eines Gehilfen 
bei seinem Geschäftsbetriebe bedient. 
Eine Ermäßigung der Steuersätze findet nicht 
statt. 
Befreit von der Steuer ist das Feilbieten eines 
Wanderlagers an den Marktorten für die Dauer des 
Jahrmarkttages. 
d) Die Gebäudesteuer, 
(Ges. v. 20./1. 1885. L. V. Bd. 15, S. 13.) 
Die Gebäudesteuer ruht auf allen Häusern bzw. 
Gebäuden, welche zu Wohnungs-, Aufenthalts-, Auf- 
bewahrungs- und zu gewerblichen Zwecken dienen. Sie 
beträgt jährlich 20, des jährlichen Nutzungswertes 
derselben. Die weiter unten aufgeführten Gebäude 
bleiben von der Gebäudesteuer befreit. Zur Zahlung 
der Gebäudesteuer sind die Gebäudeeigentimer ver- 
pflichtet. 
Im’ Falle fruchtloser Zwangsvollstreckung über das 
Mobiliarvermögen des steuerpflichtigen Gebäudeeigen- 
tümers ist auch der Mieter, Nutznießer, sowie jeder 
andere Besitzer, vorbehältlich seines Regresses an 
den Gebäudeeigentümer, für die Gebäudesteuer haftbar.