3. Der Landtag. 5
Gesetze bedürfen der nachträglichen Zustimmung des
nächsten Landtages.
Die Bestimmungen dieser Verfassung können auch
nicht vorübergehend durch entgegenstehende Anordnungen
der Regierung außer Wirksamkeit gesetzt werden.
Die Prüfung der Rechtsbeständigkeit gehörig ver-
kündigter Gesetze und KNotgesetze steht nicht den
Behörden, sondern dem Landtage zu.
Der Landtag hat das Recht der Mitwirkung bei
Feststellung des Staatshaushaltsetats, bzw. das Recht
der Kontrolle über die Verwaltung der Landesfinanzen.
Das Ministerium muß alljährlich einen Voranschlag
aller Landeseinnahmen und ausgaben des kommenden
Jahres dem Landtage zeitig zur Prüfung und Genehmigung
vorlegen.
In diesem Voranschlage unterliegen die auf Gesetz
beruhenden ständigen Steuern und alle sonstigen ständigen
Einnahmen der Landeskasse nicht der jährlichen
ständischen Bewilligung, sind daher auch im Falle des
Nichtzustandekommens eines FEtatsgesetzes fortzuerheben.
Neue Steuern sowie die Forterhebung nur periodisch
bewilligter Steuern und die Erhöhung oder Abänderung
bestehender Steuern bedirfen vor ihrer Ausschreibung
der ständischen Bewilligung, und ist in dem Steuer-
ausschreiben dieser Bewilligung Erwähnung zu tun.
Von den in dem Voranschlage aufgeführten Landes-
ausgaben werden die aus dem Verhältnis des Fürsten-
tums zum Deutschen Reiche sich ergebenden sowie die
auf dauernden rechtlichen Verpflichtungen der Landes-
kasse, bzw. auf dauernden ständischen Bewilligungen
beruhenden, durch das ständische Recht der jährlichen
Ausgabebewilligungen insoweit nicht berührt, als diese
Ausgaben auch im Falle des Nichtzustandekommens
eines Etatsgesetzes fortgeleistet werden dürfen; jedoch
dürfen die zu einer der Landesverfassung entsprechenden
Regierung erforderlichen Mittel nicht verweigert werden;
ebensowenig darf die Bewilligung der erforderlichen
Mittel von Bedingungen oder Voraussetzungen abhängig
gemacht werden, welche nicht den Zweck und die Ver-