Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

3. Der Landtag. 5 
Gesetze bedürfen der nachträglichen Zustimmung des 
nächsten Landtages. 
Die Bestimmungen dieser Verfassung können auch 
nicht vorübergehend durch entgegenstehende Anordnungen 
der Regierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. 
Die Prüfung der Rechtsbeständigkeit gehörig ver- 
kündigter Gesetze und KNotgesetze steht nicht den 
Behörden, sondern dem Landtage zu. 
Der Landtag hat das Recht der Mitwirkung bei 
Feststellung des Staatshaushaltsetats, bzw. das Recht 
der Kontrolle über die Verwaltung der Landesfinanzen. 
Das Ministerium muß alljährlich einen Voranschlag 
aller Landeseinnahmen und ausgaben des kommenden 
Jahres dem Landtage zeitig zur Prüfung und Genehmigung 
vorlegen. 
In diesem Voranschlage unterliegen die auf Gesetz 
beruhenden ständigen Steuern und alle sonstigen ständigen 
Einnahmen der Landeskasse nicht der jährlichen 
ständischen Bewilligung, sind daher auch im Falle des 
Nichtzustandekommens eines FEtatsgesetzes fortzuerheben. 
Neue Steuern sowie die Forterhebung nur periodisch 
bewilligter Steuern und die Erhöhung oder Abänderung 
bestehender Steuern bedirfen vor ihrer Ausschreibung 
der ständischen Bewilligung, und ist in dem Steuer- 
ausschreiben dieser Bewilligung Erwähnung zu tun. 
Von den in dem Voranschlage aufgeführten Landes- 
ausgaben werden die aus dem Verhältnis des Fürsten- 
tums zum Deutschen Reiche sich ergebenden sowie die 
auf dauernden rechtlichen Verpflichtungen der Landes- 
kasse, bzw. auf dauernden ständischen Bewilligungen 
beruhenden, durch das ständische Recht der jährlichen 
Ausgabebewilligungen insoweit nicht berührt, als diese 
Ausgaben auch im Falle des Nichtzustandekommens 
eines Etatsgesetzes fortgeleistet werden dürfen; jedoch 
dürfen die zu einer der Landesverfassung entsprechenden 
Regierung erforderlichen Mittel nicht verweigert werden; 
ebensowenig darf die Bewilligung der erforderlichen 
Mittel von Bedingungen oder Voraussetzungen abhängig 
gemacht werden, welche nicht den Zweck und die Ver-
	        
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