1. Die direkten Steuern. 107
nachzuzahlen, sondern auch der dreifache Betrag der-
selben als Strafe zu entrichten.
Jedem Grundeigentiümer steht das Recht zu, inner-
halb ausschließlicher Frist von vier Wochen nach
abgelaufener Offenlegung der Heberollen bei dem Mini-
sterium Beschwerde gegen die Richtigkeit der Grund-
steuerforderung zu erheben.
Das Landeskataster.
(Ges. v. 20.4. 1880. L. V. Bd. 13, $. 369.)
Die nach Art. 6 und 7 des Ges. vom 3. Januar 1873
betr. die Vermessung, Bonitierung und Katastrierung
des Landes hergestellten Karten, Flurbücher und Mutter-
rollen bilden das Landeskataster. Die Verwaltung des
Landeskatasters liegt dem dem Ministerium unterstellten
Katasteramt zu Bückeburg ob.
f) Die Aufhebung direkter Staatssteuern und Regelung
der Gemeindestenuer.
(Ges. v. 9.5. 1906. L.V. Bd. 21, S. 313.)
Die Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe, die
Gebäudesteuer und die Grundsteuer (Realsteuern) werden
gegenüber der Landeskasse außer Hebung
gesetzt.
Ausgenommen ist die Grund- und Gebäudesteuer,
welche von dem Kgl. Preußischen Eisenbahnfiskus für
seine zurzeit grund- oder gebäudesteuerpflichtigen Grund-
stiücke und Gebäude entrichtet wird, so lange als diese
Grundstücke und Gebäude im Eigentum des Preußischen
Staates sind.
Die Hausierersteuer bleibt als Staatssteuer be-
stehen.
Die Veranlagungund Verwaltung der Real-
steuern wird vom Staate für die Zwecke der kommunalen
Besteuerung ausgeführt.
Für die Veranlagungen gelten die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften, welche bei der Heranziehung