Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 107 
nachzuzahlen, sondern auch der dreifache Betrag der- 
selben als Strafe zu entrichten. 
Jedem Grundeigentiümer steht das Recht zu, inner- 
halb ausschließlicher Frist von vier Wochen nach 
abgelaufener Offenlegung der Heberollen bei dem Mini- 
sterium Beschwerde gegen die Richtigkeit der Grund- 
steuerforderung zu erheben. 
Das Landeskataster. 
(Ges. v. 20.4. 1880. L. V. Bd. 13, $. 369.) 
Die nach Art. 6 und 7 des Ges. vom 3. Januar 1873 
betr. die Vermessung, Bonitierung und Katastrierung 
des Landes hergestellten Karten, Flurbücher und Mutter- 
rollen bilden das Landeskataster. Die Verwaltung des 
Landeskatasters liegt dem dem Ministerium unterstellten 
Katasteramt zu Bückeburg ob. 
f) Die Aufhebung direkter Staatssteuern und Regelung 
der Gemeindestenuer. 
(Ges. v. 9.5. 1906. L.V. Bd. 21, S. 313.) 
Die Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe, die 
Gebäudesteuer und die Grundsteuer (Realsteuern) werden 
gegenüber der Landeskasse außer Hebung 
gesetzt. 
Ausgenommen ist die Grund- und Gebäudesteuer, 
welche von dem Kgl. Preußischen Eisenbahnfiskus für 
seine zurzeit grund- oder gebäudesteuerpflichtigen Grund- 
stiücke und Gebäude entrichtet wird, so lange als diese 
Grundstücke und Gebäude im Eigentum des Preußischen 
Staates sind. 
Die Hausierersteuer bleibt als Staatssteuer be- 
stehen. 
Die Veranlagungund Verwaltung der Real- 
steuern wird vom Staate für die Zwecke der kommunalen 
Besteuerung ausgeführt. 
Für die Veranlagungen gelten die allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften, welche bei der Heranziehung
	        
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