Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

108 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
zu den betreffenden Staatssteuern anzuwenden gewesen 
sein würden, nur ist bei Veranlagung der Gebäudesteuer 
in den Städten sowie in denjenigen ländlichen Ort- 
schaften, in welchen eine überwiegende Anzahl von 
Wohngebäuden regelmäßig durch Vermietung benutzt 
wird, der Nutzungswert der steuerpflichtigen Gebäude 
mit Einschluß der von der Grundsteuer ausgeschlossenen 
Hofräume nach ihrem mittleren jährlichen Mietwerte 
festzustellen und dieser nach den durchschnittlichen 
Mietpreisen abzumessen, welche innerhalb der dem 
Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen 10 Jahre 
in der Stadt oder Ortschaft bedungen worden sind. 
Die Hebung und Beitreibung der Real- 
steuern liegt derjenigen Gemeinde ob, welche zum 
Bezuge des entsprechenden Steueraufkommens be- 
rechtigt ist. 
Die Kosten der Veranlagung und Ver- 
waltung der Steuern werden, soweit sie nicht durch 
die den Gemeinden hierbei übertragenen Geschäfte ent- 
stehen, aus der Landeskasse bestritten. 
Die Kosten der Hebung und Beitreibung der 
Steuern sind von den Gemeinden zu tragen. 
Die Höhe der für kommunale Zwecke im Anschluß 
an die staatliche Veranlagung zu erhebenden Steuern 
wird von den Gemeinden in prozentualen Zuschlägen 
zu den Realsteuern und der Einkommensteuer bestimmt. 
Die Realsteuern sind in der Regel — Abweichungen 
bedürfen der ministeriellen Genehmigung — mit dem 
gleichen Prozentsatze für die Zwecke der Kommunal- 
besteuerung zu belasten, als Zuschläge zur Staats- 
einkommensteuer erhoben werden. Zur Deckung des 
durch Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfs sind 
die einzelnen Realsteuern in der Regel mit dem gleichen 
Prozentsatz zu belasten. 
Genießen jedoch die Grundbesitzer oder Gewerbe- 
treibenden von Veranstaltungen der Gemeinde besondere 
Vorteile oder verursachen sie der Gemeinde besondere 
Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht durch 
Erheben von. Beiträgen oder Gebühren erfolgt, der
	        
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