108 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
zu den betreffenden Staatssteuern anzuwenden gewesen
sein würden, nur ist bei Veranlagung der Gebäudesteuer
in den Städten sowie in denjenigen ländlichen Ort-
schaften, in welchen eine überwiegende Anzahl von
Wohngebäuden regelmäßig durch Vermietung benutzt
wird, der Nutzungswert der steuerpflichtigen Gebäude
mit Einschluß der von der Grundsteuer ausgeschlossenen
Hofräume nach ihrem mittleren jährlichen Mietwerte
festzustellen und dieser nach den durchschnittlichen
Mietpreisen abzumessen, welche innerhalb der dem
Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen 10 Jahre
in der Stadt oder Ortschaft bedungen worden sind.
Die Hebung und Beitreibung der Real-
steuern liegt derjenigen Gemeinde ob, welche zum
Bezuge des entsprechenden Steueraufkommens be-
rechtigt ist.
Die Kosten der Veranlagung und Ver-
waltung der Steuern werden, soweit sie nicht durch
die den Gemeinden hierbei übertragenen Geschäfte ent-
stehen, aus der Landeskasse bestritten.
Die Kosten der Hebung und Beitreibung der
Steuern sind von den Gemeinden zu tragen.
Die Höhe der für kommunale Zwecke im Anschluß
an die staatliche Veranlagung zu erhebenden Steuern
wird von den Gemeinden in prozentualen Zuschlägen
zu den Realsteuern und der Einkommensteuer bestimmt.
Die Realsteuern sind in der Regel — Abweichungen
bedürfen der ministeriellen Genehmigung — mit dem
gleichen Prozentsatze für die Zwecke der Kommunal-
besteuerung zu belasten, als Zuschläge zur Staats-
einkommensteuer erhoben werden. Zur Deckung des
durch Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfs sind
die einzelnen Realsteuern in der Regel mit dem gleichen
Prozentsatz zu belasten.
Genießen jedoch die Grundbesitzer oder Gewerbe-
treibenden von Veranstaltungen der Gemeinde besondere
Vorteile oder verursachen sie der Gemeinde besondere
Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht durch
Erheben von. Beiträgen oder Gebühren erfolgt, der