Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

110 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Stenern. 
und die unterbliebene Ausführung des Geschäftes, vor- 
behaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes 
oder des Tarifs, sowie die Vernichtung der Urkunde 
ohne Bedeutung. Urkunden, in denen ein Geschäft 
nur in der Form der Verdeutlichung oder’ Begründung 
einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung 
jenes Geschäfts stempelpflichtig, wenn die Absicht auf 
die Beurkundung desselben gerichtet gewesen ist. 
Von der Stempelsteuer befreit sind folgende 
Urkunden und Verhandlungen 
a) Urkunden über Gegenstände, die nicht mehr als 
150 M. Wert sind; 
b) Urkunden, die allein dem Zwecke dienen, wegen 
Leistungen an den Fiskus des Deutschen Reiches 
oder des Schaumburg-Lippischen Staates infolge 
allgemeiner Vorschriften aufgenommen oder bei- 
gebracht zu werden; 
c) die auf die Heeresergänzung und die Befreiung 
von dem Heeresdienste sowie von den Reserve- und 
Landwehrübungen bezüglichen amtlichen Urkunden; 
d) polizeiliche Verhandlungen in Bauangelegenheiten 
und Baugenehmigungen; 
e) eine Anzahl von Verhandlungen in Ablösungs-, 
Entschädigungs- und Gemeinheitsteilungssachen ; 
f) Verhandlungen vor der Verwaltungsbehörde über 
Teilung und Vereinigung von Höfen, sowie über 
Gründung neuer Ansiedelungen und alle Verhand- 
lungen vor der Ablösungstilgungskasse; 
g) Urkunden wegen Besitzveränderungen in Ent- 
eignungssachen ; 
h) Abschriften usw. aus Katasterakten und -karten; 
i) Alle Urkunden über Gegenstände, denen durch 
frühere Gesetze Stempelfreiheit bewilligt worden ist. 
Von der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit: 
a) die Mitglieder des Fürstlichen Hauses hinsichtlich 
der Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, welche 
von denselben unter sich abgeschlossen werden, 
sowie alle Verhandlungen in bezug auf innere 
Verhältnisse des Fürstlichen Hauses; der Verträge
	        
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