110 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Stenern.
und die unterbliebene Ausführung des Geschäftes, vor-
behaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes
oder des Tarifs, sowie die Vernichtung der Urkunde
ohne Bedeutung. Urkunden, in denen ein Geschäft
nur in der Form der Verdeutlichung oder’ Begründung
einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung
jenes Geschäfts stempelpflichtig, wenn die Absicht auf
die Beurkundung desselben gerichtet gewesen ist.
Von der Stempelsteuer befreit sind folgende
Urkunden und Verhandlungen
a) Urkunden über Gegenstände, die nicht mehr als
150 M. Wert sind;
b) Urkunden, die allein dem Zwecke dienen, wegen
Leistungen an den Fiskus des Deutschen Reiches
oder des Schaumburg-Lippischen Staates infolge
allgemeiner Vorschriften aufgenommen oder bei-
gebracht zu werden;
c) die auf die Heeresergänzung und die Befreiung
von dem Heeresdienste sowie von den Reserve- und
Landwehrübungen bezüglichen amtlichen Urkunden;
d) polizeiliche Verhandlungen in Bauangelegenheiten
und Baugenehmigungen;
e) eine Anzahl von Verhandlungen in Ablösungs-,
Entschädigungs- und Gemeinheitsteilungssachen ;
f) Verhandlungen vor der Verwaltungsbehörde über
Teilung und Vereinigung von Höfen, sowie über
Gründung neuer Ansiedelungen und alle Verhand-
lungen vor der Ablösungstilgungskasse;
g) Urkunden wegen Besitzveränderungen in Ent-
eignungssachen ;
h) Abschriften usw. aus Katasterakten und -karten;
i) Alle Urkunden über Gegenstände, denen durch
frühere Gesetze Stempelfreiheit bewilligt worden ist.
Von der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit:
a) die Mitglieder des Fürstlichen Hauses hinsichtlich
der Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, welche
von denselben unter sich abgeschlossen werden,
sowie alle Verhandlungen in bezug auf innere
Verhältnisse des Fürstlichen Hauses; der Verträge