Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

2. Die indirekten Stenern. 11 
und Verhandlungen, welche von denselben mit 
dritten Personen über ein rein persönliches Ver- 
hältnis abgeschlossen werden; alle Verhandlungen, 
Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, die sich 
auf das Domanium- und Schatullgut beziehen; 
b) der Fiskus des Deutschen Reiches und des 
Schaumburg-Lippischen Staats und alle öffentlichen 
Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des 
Reiches und des Schaumburg-Lippischen Staates 
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 
c) Kirchen und andere Religionsgesellschaften mit 
gewissen Beschränkungen; 
d) öffentliche Armen-, Kranken- usw. Anstalten und 
milde Stiftungen; 
e) öffentliche Schulen; 
f) Gemeinden und Verbände von solchen in Armen-, 
Schul- und Kirchenangelegenheiten; 
g) Aktiengesellschaften usw., die im wesentlichen 
gemeinnützige Zwecke verfolgen, und andere gemein- 
nützige Privatunternehmungen, denen die Stempel- 
freiheit durch das Ministerium gewährt wird. 
Verpflichtet zur Zahlung der Stempelsteuer. sind: 
a) bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen 
Verhandlungen oder erteilten Ausfertigungen usw. 
diejenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke 
aufgenommen oder erteilt sind; 
b) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen die- 
jenigen, welche die Schriftstücke ausgestellt haben; 
c) bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Teil- 
haber, insoweit der Tarif nicht abweichende 
Bestimmungen enthält. _ 
Die Stempelpflicht wird erfüllt durch: 
a) Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde und Ein- 
zahlung des erforderlichen Geldbetrages bei einer zur 
Entwertung von Stempelmarken befugten Amtsstelle; 
b) Verwendung von Stempelmarken durch zur Ent- 
wertung derselben befugte Amtsstellen; 
c) Barzahlung der Stempelabgaben in denjenigen 
Fällen, in welchen dieselbe nach den Bestimmungen
	        
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