2. Die indirekten Stenern. 11
und Verhandlungen, welche von denselben mit
dritten Personen über ein rein persönliches Ver-
hältnis abgeschlossen werden; alle Verhandlungen,
Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, die sich
auf das Domanium- und Schatullgut beziehen;
b) der Fiskus des Deutschen Reiches und des
Schaumburg-Lippischen Staats und alle öffentlichen
Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des
Reiches und des Schaumburg-Lippischen Staates
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
c) Kirchen und andere Religionsgesellschaften mit
gewissen Beschränkungen;
d) öffentliche Armen-, Kranken- usw. Anstalten und
milde Stiftungen;
e) öffentliche Schulen;
f) Gemeinden und Verbände von solchen in Armen-,
Schul- und Kirchenangelegenheiten;
g) Aktiengesellschaften usw., die im wesentlichen
gemeinnützige Zwecke verfolgen, und andere gemein-
nützige Privatunternehmungen, denen die Stempel-
freiheit durch das Ministerium gewährt wird.
Verpflichtet zur Zahlung der Stempelsteuer. sind:
a) bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen
Verhandlungen oder erteilten Ausfertigungen usw.
diejenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke
aufgenommen oder erteilt sind;
b) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen die-
jenigen, welche die Schriftstücke ausgestellt haben;
c) bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Teil-
haber, insoweit der Tarif nicht abweichende
Bestimmungen enthält. _
Die Stempelpflicht wird erfüllt durch:
a) Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde und Ein-
zahlung des erforderlichen Geldbetrages bei einer zur
Entwertung von Stempelmarken befugten Amtsstelle;
b) Verwendung von Stempelmarken durch zur Ent-
wertung derselben befugte Amtsstellen;
c) Barzahlung der Stempelabgaben in denjenigen
Fällen, in welchen dieselbe nach den Bestimmungen