116 Das Verwaltungsrecht. VIII Die Regalien.
betrieb. entscheiden die allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen, soweit nicht in den $$ 111—142 des
Gesetzes andere Bestimmungen getroffen sind.
Bergbehörden, Markscheider.
Die Bergbehörden sind der Bergrevier-
beamte und das Ministerium. Die Revierbeamten
bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere die erste
Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz
der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich dem
Ministerium übertragen sind; sie stehen unter Aufsicht
des Ministeriums, welches auf Beschwerden ent-
scheidet, die gegen ihre Verfügungen und Beschlüsse
erhoben werden.
Markscheider können nur Personen sein, die als
solche geprüft und konzessioniert sind.
Bergpolizei.
Die Betriebe und Nebenbetriebe des Bergbaues
unterliegen der bergpolizeilichen Aufsicht.
Das Ministerium ist befugt, für den ganzen Um-
fang des Fürstentums oder für einzelne Teile desselben
Polizeiverordnungen zu erlassen, welche sich auf die
Sicherheit der Baue sowie des Lebens und der Gesund-
heit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des Anstandes durch die Einrichtungen des
Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse der
persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, und
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des
Bergbaues beziehen. Zuwiderhandlungen gegen die
öffentlich - rechtlichen Vorschriften des Gesetzes sind
mit Strafe bedroht.
2. Das Lotterieregal.
(Ges. vom 12./3. 1906. L. V. Bd. 21, S. 180.)
Das Gesetz verbietet die Veranstaltung öffentlicher
Lotterien sowie öffentlicher Ausspielungen beweglicher
oder unbeweglicher Gegenstände ohne Erlaubnis