Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

116 Das Verwaltungsrecht. VIII Die Regalien. 
betrieb. entscheiden die allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen, soweit nicht in den $$ 111—142 des 
Gesetzes andere Bestimmungen getroffen sind. 
Bergbehörden, Markscheider. 
Die Bergbehörden sind der Bergrevier- 
beamte und das Ministerium. Die Revierbeamten 
bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere die erste 
Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz 
der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich dem 
Ministerium übertragen sind; sie stehen unter Aufsicht 
des Ministeriums, welches auf Beschwerden ent- 
scheidet, die gegen ihre Verfügungen und Beschlüsse 
erhoben werden. 
Markscheider können nur Personen sein, die als 
solche geprüft und konzessioniert sind. 
Bergpolizei. 
Die Betriebe und Nebenbetriebe des Bergbaues 
unterliegen der bergpolizeilichen Aufsicht. 
Das Ministerium ist befugt, für den ganzen Um- 
fang des Fürstentums oder für einzelne Teile desselben 
Polizeiverordnungen zu erlassen, welche sich auf die 
Sicherheit der Baue sowie des Lebens und der Gesund- 
heit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten 
Sitten und des Anstandes durch die Einrichtungen des 
Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse der 
persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, und 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des 
Bergbaues beziehen. Zuwiderhandlungen gegen die 
öffentlich - rechtlichen Vorschriften des Gesetzes sind 
mit Strafe bedroht. 
2. Das Lotterieregal. 
(Ges. vom 12./3. 1906. L. V. Bd. 21, S. 180.) 
Das Gesetz verbietet die Veranstaltung öffentlicher 
Lotterien sowie öffentlicher Ausspielungen beweglicher 
oder unbeweglicher Gegenstände ohne Erlaubnis
	        
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