2. Das Lotterieregal. 117
des Ministeriums, ferner bei Strafe das Spielen
in auswärtigen, vom Ministerium im Fürstentum nicht
zugelassenen Lotterien und den Vertrieb der Lose,
oder Losanteile solcher Lotterien, sowie die Veröffent-
lichung der Gewinnergebnisse der letzteren in einer
im Fürstentum erscheinenden Zeitung oder auf andere
Weise.
Auswärtige Ausspielungen werden wie die
Lotterien behandelt.
Lotterievertrag.
Unterm 17. Juni 1905 haben Preußen und die
bei der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie beteiligten
Staaten, unter ihnen das Fürstentum Schaumburg-Lippe
zur Regelung der Lotterieverhältnisse einen am
1. Juni 1906 in Kraft getretenen Staatsvertrag mit
zehnjähriger Dauer abgeschlossen, dessen Haupt-
bestimmungen sind:
1. Die Regierungen der Hessisch-Tbiiringischen Staaten
werden den Betrieb der Hessisch - Thüringischen
Staatslotteriemit dem Ablaufe derim Frühjahre 1906
zur Ausspielung gelangenden 7. Lotterie einstellen,
während der Dauer des Vertrags weder den Betrieb
dieser Lotterie wieder aufnehmen, noch für
Rechnung ihrer Staatskassen eine andere Lotterie
errichten oder an einer solchen sich beteiligen;
2. die Regierungen räumen der Königl. Preußischen
Regierung für die Dauer des Vertrages das aus-
schließliche Recht ein, innerhalb ihrer Staatsgebiete
Lose der Preußischen Klassen-Lotterie zu ver-
treiben, während in ihren Staatsgebieten für die
Dauer des Vertrages Geldlotterien nur mit Geneh-
migung der Preußischen Regierung gestattet werden
dürfen, ausgenommen Lotterien, in denen es sich
nur um vorübergehende Zwecke handelt, die unter
gewissen Beschränkungen auch ferner keiner
Genehmigung der Preußischen Regierung bedürfen.