Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

2. Das Lotterieregal. 117 
des Ministeriums, ferner bei Strafe das Spielen 
in auswärtigen, vom Ministerium im Fürstentum nicht 
zugelassenen Lotterien und den Vertrieb der Lose, 
oder Losanteile solcher Lotterien, sowie die Veröffent- 
lichung der Gewinnergebnisse der letzteren in einer 
im Fürstentum erscheinenden Zeitung oder auf andere 
Weise. 
Auswärtige Ausspielungen werden wie die 
Lotterien behandelt. 
Lotterievertrag. 
Unterm 17. Juni 1905 haben Preußen und die 
bei der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie beteiligten 
Staaten, unter ihnen das Fürstentum Schaumburg-Lippe 
zur Regelung der Lotterieverhältnisse einen am 
1. Juni 1906 in Kraft getretenen Staatsvertrag mit 
zehnjähriger Dauer abgeschlossen, dessen Haupt- 
bestimmungen sind: 
1. Die Regierungen der Hessisch-Tbiiringischen Staaten 
werden den Betrieb der Hessisch - Thüringischen 
Staatslotteriemit dem Ablaufe derim Frühjahre 1906 
zur Ausspielung gelangenden 7. Lotterie einstellen, 
während der Dauer des Vertrags weder den Betrieb 
dieser Lotterie wieder aufnehmen, noch für 
Rechnung ihrer Staatskassen eine andere Lotterie 
errichten oder an einer solchen sich beteiligen; 
2. die Regierungen räumen der Königl. Preußischen 
Regierung für die Dauer des Vertrages das aus- 
schließliche Recht ein, innerhalb ihrer Staatsgebiete 
Lose der Preußischen Klassen-Lotterie zu ver- 
treiben, während in ihren Staatsgebieten für die 
Dauer des Vertrages Geldlotterien nur mit Geneh- 
migung der Preußischen Regierung gestattet werden 
dürfen, ausgenommen Lotterien, in denen es sich 
nur um vorübergehende Zwecke handelt, die unter 
gewissen Beschränkungen auch ferner keiner 
Genehmigung der Preußischen Regierung bedürfen.
	        
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