18 Das Verwaltungsrecht. II. Die Kommunalverbände.
Vater und Sohn sowie Brüder dürfen nicht zu-
gleich Gemeindeverordnete sein; sind dergleichen Ver-
wandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein
zugelassen.
Diese Bestimmungen finden auf diejenigen keine
Anwendung, welche gesetzlich kraft eigenen Rechts zu
den Gemeindeverordneten gehören.
Der Gemeindevorsteher führt in dem Gemeinderat
den Vorsitz. Stimmrecht hat derselbe jedoch, im Fall
er nicht Mitglied des Gemeinderats ist, nur bei Stimmen-
gleichheit.. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme
den Ausschlag. Das Amt kann, so oft dasselbe es
für gut findet, an der Gemeinderatssitzung eines seiner
Mitglieder teilnehmen lassen, welches dann den Vor-
sitz, jedoch ohne Stimmrecht übernimmt.
Dem Amte miissen, wenn seitens desselben der
Vorsitz in der Gemeinderatsversammlung nicht geführt
ist, deren Beschlüsse vor der Ausführung vorgelegt
werden. Wenn demnächst nicht innerhalb acht Tagen
nach erlangter Kenntnis seitens des Amts der Beschluß
beanstandet worden, so kann die Ausführung erfolgen.
Auf diejenigen Beschlüsse, für welche eine höhere Be-
stätigung ausdrücklich vorgeschrieben ist, findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
Der Gemeinderat hat, ohne daß seine Mitglieder
an Instruktionen oder Aufträge gebunden sind, über
alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit
diese nicht durch das Gesetz dem Gemeindevorsteher
ausschließlich überwiesen sind. Ueber andere Angelegen-
heiten darf der Gemeinderat nur dann beraten, wenn
solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder
in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde
an ihn gewiesen sind. Der Gemeinderat kontrolliert
die Verwaltung und ist ebenso berechtigt als verpflichtet,
sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der
Verwendung aller Geldeinnahmen, sowie von der ge-
hörigen Ausführung der Gemeindearbeiten usw. Ueber-
zeugung zu verschaffen; er darf aber seine Beschlüsse
niemals selbst ausführen.