Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

18 Das Verwaltungsrecht. II. Die Kommunalverbände. 
Vater und Sohn sowie Brüder dürfen nicht zu- 
gleich Gemeindeverordnete sein; sind dergleichen Ver- 
wandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein 
zugelassen. 
Diese Bestimmungen finden auf diejenigen keine 
Anwendung, welche gesetzlich kraft eigenen Rechts zu 
den Gemeindeverordneten gehören. 
Der Gemeindevorsteher führt in dem Gemeinderat 
den Vorsitz. Stimmrecht hat derselbe jedoch, im Fall 
er nicht Mitglied des Gemeinderats ist, nur bei Stimmen- 
gleichheit.. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme 
den Ausschlag. Das Amt kann, so oft dasselbe es 
für gut findet, an der Gemeinderatssitzung eines seiner 
Mitglieder teilnehmen lassen, welches dann den Vor- 
sitz, jedoch ohne Stimmrecht übernimmt. 
Dem Amte miissen, wenn seitens desselben der 
Vorsitz in der Gemeinderatsversammlung nicht geführt 
ist, deren Beschlüsse vor der Ausführung vorgelegt 
werden. Wenn demnächst nicht innerhalb acht Tagen 
nach erlangter Kenntnis seitens des Amts der Beschluß 
beanstandet worden, so kann die Ausführung erfolgen. 
Auf diejenigen Beschlüsse, für welche eine höhere Be- 
stätigung ausdrücklich vorgeschrieben ist, findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
Der Gemeinderat hat, ohne daß seine Mitglieder 
an Instruktionen oder Aufträge gebunden sind, über 
alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit 
diese nicht durch das Gesetz dem Gemeindevorsteher 
ausschließlich überwiesen sind. Ueber andere Angelegen- 
heiten darf der Gemeinderat nur dann beraten, wenn 
solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder 
in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde 
an ihn gewiesen sind. Der Gemeinderat kontrolliert 
die Verwaltung und ist ebenso berechtigt als verpflichtet, 
sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der 
Verwendung aller Geldeinnahmen, sowie von der ge- 
hörigen Ausführung der Gemeindearbeiten usw. Ueber- 
zeugung zu verschaffen; er darf aber seine Beschlüsse 
niemals selbst ausführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.