Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

22 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände. 
versehen. Zur Ablehnung oder zur früheren Nieder- 
legung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende 
Entschuldigungsgründe: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. Geschäfte, die eine häufige oder langdauernde 
Abwesenheit mit sich bringen, 
3. ein Alter über 60 Jahre, 
4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbe- 
soldeten Stelle für die nächsten drei Jahre, 
die Verwaltung eines Fürstlichen oder anderen 
öffentlichen Amtes, 
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis und das Ge- 
werbe der Apotheker, 
7. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem 
Ermessen des Gemeinderats eine gültige Ent- 
schuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe 
weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindever- 
waltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch 
nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu ver- 
sehen sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung 
solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß 
des Gemeinderats auf drei bis sechs Jahre der Aus- 
übung des Gemeinderechts verlustig erklärt und um 
ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten 
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß 
bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. 
Wer eine das Gemeinderecht voraussetzende Stelle 
in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde be- 
kleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Ge- 
meinderechts verlustig geht. Gerät derselbe wegen 
eines Verbrechens, das einen entehrenden Charakter 
in sich trägt, in Untersuchung, so hat derselbe sich 
während der Dauer der Untersuchung der Ausübung 
seines Amts zu enthalten. 
Für ein Gemeinderatsmitglied, welches sein Stimm- 
recht durch einen Bevollmächtigten auszuüben befugt 
ist, muß in letzterem Falle ein von demselben zu 
ernennender Stellvertreter eintreten. 
Na
	        
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