22 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände.
versehen. Zur Ablehnung oder zur früheren Nieder-
legung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende
Entschuldigungsgründe:
1. anhaltende Krankheit,
2. Geschäfte, die eine häufige oder langdauernde
Abwesenheit mit sich bringen,
3. ein Alter über 60 Jahre,
4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbe-
soldeten Stelle für die nächsten drei Jahre,
die Verwaltung eines Fürstlichen oder anderen
öffentlichen Amtes,
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis und das Ge-
werbe der Apotheker,
7. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem
Ermessen des Gemeinderats eine gültige Ent-
schuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe
weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindever-
waltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch
nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu ver-
sehen sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung
solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß
des Gemeinderats auf drei bis sechs Jahre der Aus-
übung des Gemeinderechts verlustig erklärt und um
ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß
bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Wer eine das Gemeinderecht voraussetzende Stelle
in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde be-
kleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Ge-
meinderechts verlustig geht. Gerät derselbe wegen
eines Verbrechens, das einen entehrenden Charakter
in sich trägt, in Untersuchung, so hat derselbe sich
während der Dauer der Untersuchung der Ausübung
seines Amts zu enthalten.
Für ein Gemeinderatsmitglied, welches sein Stimm-
recht durch einen Bevollmächtigten auszuüben befugt
ist, muß in letzterem Falle ein von demselben zu
ernennender Stellvertreter eintreten.
Na