Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. >25 
2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 
(Ges. v. 13./6. 1906. L. V. Bd. 21, 8. 377.) 
Die Stadtverfassung wird einer Gemeinde durch 
landesherrliche Verordnung verliehen. 
Die Städte sind berechtigt, Ortsgesetze zu erlassen, 
die von der Aufsichtsbehörde genehmigt und öffentlich 
bekanntgegeben werden müssen. 
Der Stadtbezirk besteht aus der Gesamtheit der 
Grundstücke, die innerhalb der bei der Verleihung der 
Stadtverfassung festgesetzten Grenzen belegen sind. 
Die Stadtgemeinde, die eine juristische Person ist, 
wird gebildet durch die Gesamtheit 
1. der Personen, welche innerhalb des Stadtbezirkes 
durch ständige Niederlassung einen eigenen Wohn- 
sitz begründen, mit Ausnahme der Mitglieder des 
Fürstlichen Hauses und der nicht angesessenen 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven 
Dienststandes, oder ein Grundstick besitzen oder 
ein selbständiges Gewerbe betreiben; 
2. der Erwerbsgesellschaften, der juristischen Personen 
des bürgerlichen Rechtes und des öffentlicheu 
Rechtes, welche innerhalb des Stadtbezirkes 
a) dauernd wirtschaftliche Zwecke verfolgen 
b) oder ein Grundstück besitzen 
c) oder ein selbständiges Gewerbe betreiben. 
Die des Bürgerrechts teilbaftigen Mitglieder der 
Stadtgemeinde bilden die Bürgerschaft. 
Das Bürgerrecht, das in der Befugnis zur Teil- 
nahme an den städtischen Wahlen und in der Befähigung 
besteht, städtische Aemter als Ehrenstellung einzunehmen, 
wird dnrch den Magistrat verliehen. 
Ueber Erwerb und Verlust des Bürgerrechts ent- 
hält das Gesetz eingehende Bestimmungen. 
Die Mitglieder der Stadtgemeinde sind nach Maß- 
gabe der Städtordnung zu persönlichen Diensten und 
Leistungen für die Stadtgemeinde verpflichtet. 
Die Obrigkeit der Stadt und die leitende städtische 
Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.
	        
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