2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. >25
2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden.
(Ges. v. 13./6. 1906. L. V. Bd. 21, 8. 377.)
Die Stadtverfassung wird einer Gemeinde durch
landesherrliche Verordnung verliehen.
Die Städte sind berechtigt, Ortsgesetze zu erlassen,
die von der Aufsichtsbehörde genehmigt und öffentlich
bekanntgegeben werden müssen.
Der Stadtbezirk besteht aus der Gesamtheit der
Grundstücke, die innerhalb der bei der Verleihung der
Stadtverfassung festgesetzten Grenzen belegen sind.
Die Stadtgemeinde, die eine juristische Person ist,
wird gebildet durch die Gesamtheit
1. der Personen, welche innerhalb des Stadtbezirkes
durch ständige Niederlassung einen eigenen Wohn-
sitz begründen, mit Ausnahme der Mitglieder des
Fürstlichen Hauses und der nicht angesessenen
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven
Dienststandes, oder ein Grundstick besitzen oder
ein selbständiges Gewerbe betreiben;
2. der Erwerbsgesellschaften, der juristischen Personen
des bürgerlichen Rechtes und des öffentlicheu
Rechtes, welche innerhalb des Stadtbezirkes
a) dauernd wirtschaftliche Zwecke verfolgen
b) oder ein Grundstück besitzen
c) oder ein selbständiges Gewerbe betreiben.
Die des Bürgerrechts teilbaftigen Mitglieder der
Stadtgemeinde bilden die Bürgerschaft.
Das Bürgerrecht, das in der Befugnis zur Teil-
nahme an den städtischen Wahlen und in der Befähigung
besteht, städtische Aemter als Ehrenstellung einzunehmen,
wird dnrch den Magistrat verliehen.
Ueber Erwerb und Verlust des Bürgerrechts ent-
hält das Gesetz eingehende Bestimmungen.
Die Mitglieder der Stadtgemeinde sind nach Maß-
gabe der Städtordnung zu persönlichen Diensten und
Leistungen für die Stadtgemeinde verpflichtet.
Die Obrigkeit der Stadt und die leitende städtische
Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.