Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 97 
anderweite Anstellung im Staats- oder Gemeindedienst 
ein Einkommen oder ein neues Ruhegehalt erwirbt, 
welches mit Zurechnung des ersten Ruhegehaltes sein 
früheres Einkommen übersteigt. 
Das Amt des Stadtrats ist ein unbesoldetes Ehren- 
amt. Die Stadträte werden von den Bürgervorstehern 
auf sechs Jahre gewählt. Je nach Ablauf von drei Jahren 
scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ergänzt. 
Hinsichtlich der Beschränkung in der Wählbarkeit, 
in der Verpflichtung zur Annahme der Wahl und der 
Verpflichtung zur Weiterfübrung des Amtes finden bei 
Wahlen der Stadträte die Bestimmungen über Ausschluß 
von Erwerb und der Ausübung des Bürgerrechts und 
über Wählbarkeit zum Bürgervorsteher und Annahme 
der Wahl sinngemäße Anwendung. 
Die Bürgermeister und die als ihre Vertreter 
gewählten Stadträte bedürfen der landesherrlichen 
Bestätigung. 
Die Ausführung der Beschlüsse der Bürgervorsteher 
steht, soweit in der Städteordnung nichts Gegenteiliges 
bestimmt ist, dem Magistrat zu. Glaubt der Magistrat, 
einem Beschlusse der Bürgervorsteher nicht zustimmen 
und ihn nicht ausfübren zu können, so hat er dies 
unter Mitteilung der Gründe den Bürgervorstehern zu 
unterbreiten. Beharren beide Kollegien auf gegen- 
sätzlichen Standpunkt, so ist es jedem der Kollegien 
unbenommen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
anzurufen. Geschieht dies nicht, so bleibt die An- 
gelegenheit auf sich beruhen. 
Abgesehen von den in Einzelfällen durch die 
Städteordnung oder sonstige Landesgesctze den 
Bürgervorstehern verliehenen Rechten und Pflichten 
bedarf es ihrer Zustimmung 
a) zu allen ortsgesetzlichen Bestimmungen; 
b) zur Erwerbung, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken oder Gerechtigkeiten der Stadt; 
c) zur Aufnahme städtischer Anleihen und zur Fest- 
legung der Schuldentilgung; 
d) zur Eingehung von Prozessen;
	        
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