Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

1. Allgemeine Bestimmungen. 33 
durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten An- 
ordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel 
durchzusetzen. 
1. 
Die Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu 
erzwingende Handlung durch einen Dritten aus- 
"führen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden 
Kostenbetrag im Wege der administrativen Zwangs- 
vollstreckung von dem Verpflichteten einzuziehen. 
Der Gemeinde-(Guts-)Vorsteher hat sich wegen 
Einziehung des Kostenbetrages im Zwangswege an 
das Amt zu wenden. 
. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch 
einen Dritten geleistet werden, oder steht es fest, 
daß der Verpflichtete nicht imstande ist, die aus 
der Ausführung durch einen Dritten entstehenden 
Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung er- 
zwungen werden, so sind die Behörden berechtigt, 
Geldstrafan anzudrohben und festzusetzen, und zwar 
a) die Gemeinde-(Guts JVorstelier bis zur Höhe 
von 5 M., 
b) die Ortspolizeibehörden bis zur Höhe von 150M., 
c) das Ministerium bis zur Höhe von 300 M. 
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der SS 28 und 
29 des Strafgesetzbuches die Dauer der Haft fest- 
zusetzen, welche für den Fall des Unvermögens 
an die Stelle der Geldstrafe treten soll. 
Der Höchstbetrag dieser Haft ist 
in den Fällen zua — ein Tag, 
nn n n„ b — zwei Wochen, 
ce — vier Wochen. 
Der " Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), 
sowie der Festsetzung einer Strafe (Nr. 2) muß 
immer eine schriftliche Androhung vorhergehen, in 
dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden 
soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher 
die Ausführung gefordert wird. 
. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, 
wenn die Anordnung ohne einen solchen unaus- 
führbar ist. 
Beseler, Schaumburg-Lippe. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.