36 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
Sehr ausführliche Bestimmungen hat das Gesetz
in feuerpolizeilicher Beziehung getroffen, namentlich
auch über die Beschaffenheit von Mauern, Wänden,
Fußböden, Treppen. Alle Gebäude müssen feuersicher
eingedeckt sein.
Die Wohnräume müssen genügend hoch und mit
den erforderlichen Fenstern versehen sein, um die für
die Gesundheit erforderliche Luft und das nötige Licht
zu gewährleisten. \
Die Ortspolizeibehörde kann die Aenderung bzw.
Beseitigung bereits bestehender Gebäude und Gebäude-
teile, welche den Bestimmungen der Polizeiverordnung nicht
genügen, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen,
wenn dies im Öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Bei gewerblichen Anlagen müssen auch nach-
träglich von der Ortspolizeibehörde verlangte Aenderungen
ausgeführt werden, wenn sich beim Betriebe vorher
nicht zu übersehende Unzuträglichkeiten herausstellen.
Ausnahmen von den Bestimmungen der Bauordnung
können von der Polizeibehörde in einzelnen Fällen
gestattet werden, sofern die örtlichen Verhältnisse die
Durchführung dieser Vorschriften unmöglich oder mit
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verknüpft
erscheinen lassen und nach dem Gutachten der betreffenden
Behörden keinerlei Bedenken in baupolizeilicher sanitärer
oder anderer Beziehung vorliegen.
In solchen Fällen bleibt es dem Ermessen der
Ortspolizeibehörde nach Benehmen mit den zuständigen
technischen Behörden überlassen, die Bedingungen fest-
zustellen, unter denen eine Ausnahme gestattet werden
sol. Bloße Unbequemlichkeit oder die Aufwendung
besonderer Geldmittel für den Bauherrn sind als ein
Grund, Abweichungen von den Bestimmungen der Bau-
ordnung zu gestatten, nicht anzusehen.
Zuwiderbandlungen gegen die Polizeiverordnung
sind mit Strafe bedroht... Die Ausführung vorschrifts-
widriger Bauten kann polizeilich verbindert, bei bereits
vollendeten vorschriftswidrigen Bauten kann die
Beseitigung verlangt werden.