Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

36 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
Sehr ausführliche Bestimmungen hat das Gesetz 
in feuerpolizeilicher Beziehung getroffen, namentlich 
auch über die Beschaffenheit von Mauern, Wänden, 
Fußböden, Treppen. Alle Gebäude müssen feuersicher 
eingedeckt sein. 
Die Wohnräume müssen genügend hoch und mit 
den erforderlichen Fenstern versehen sein, um die für 
die Gesundheit erforderliche Luft und das nötige Licht 
zu gewährleisten. \ 
Die Ortspolizeibehörde kann die Aenderung bzw. 
Beseitigung bereits bestehender Gebäude und Gebäude- 
teile, welche den Bestimmungen der Polizeiverordnung nicht 
genügen, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, 
wenn dies im Öffentlichen Interesse geboten erscheint. 
Bei gewerblichen Anlagen müssen auch nach- 
träglich von der Ortspolizeibehörde verlangte Aenderungen 
ausgeführt werden, wenn sich beim Betriebe vorher 
nicht zu übersehende Unzuträglichkeiten herausstellen. 
Ausnahmen von den Bestimmungen der Bauordnung 
können von der Polizeibehörde in einzelnen Fällen 
gestattet werden, sofern die örtlichen Verhältnisse die 
Durchführung dieser Vorschriften unmöglich oder mit 
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verknüpft 
erscheinen lassen und nach dem Gutachten der betreffenden 
Behörden keinerlei Bedenken in baupolizeilicher sanitärer 
oder anderer Beziehung vorliegen. 
In solchen Fällen bleibt es dem Ermessen der 
Ortspolizeibehörde nach Benehmen mit den zuständigen 
technischen Behörden überlassen, die Bedingungen fest- 
zustellen, unter denen eine Ausnahme gestattet werden 
sol. Bloße Unbequemlichkeit oder die Aufwendung 
besonderer Geldmittel für den Bauherrn sind als ein 
Grund, Abweichungen von den Bestimmungen der Bau- 
ordnung zu gestatten, nicht anzusehen. 
Zuwiderbandlungen gegen die Polizeiverordnung 
sind mit Strafe bedroht... Die Ausführung vorschrifts- 
widriger Bauten kann polizeilich verbindert, bei bereits 
vollendeten vorschriftswidrigen Bauten kann die 
Beseitigung verlangt werden.
	        
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