3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 37
Die bauliche Anlage von öffentlichen
Versammlungsräumen.
(P.-V. v. 18.12. 1900. L. V. Bd. 19, $. 407.)
Die Verordnung enthält Vorschriften, welche
bezwecken, die Sicherheit von größeren Massenan-
sammlungen in geschlossenen Räumen tunlichst zu
garantieren, namentlich auch in der Richtung, daß bei
einer entstehenden Panik die Versammelten möglichst
schnell ungefährdet den Ort der Versammlung verlassen
können, daß nur so viel Menschen sich versammeln
dürfen, daß bei auch flüchtigem Verlassen des’ Lokales
die Gefahr des Gedränges tunlichst vermieden wird;
genügend viele und breite Ausgänge vorhanden sind,
ausreichende Beleuchtung vorhanden ist, die Treppen
beiderseitig mit Geländern versehen sind, das Gebäude
möglichst feuersicher hergestellt ist.
Uebertretungen sind mit Strafe bedroht.
b, Die Wegepolizei.
a) Die Regelung der Wegebaulast und anderer
damit in Verbindung stehender Rechts-
verhältnisse.
(Ges. v. 18.j4. 1872. L.V. Bd. 11, S. 335.)
Die Anlegung und Unterhaltung der öffentlichen
Wege liegt entweder dem Staate, oder den Amtsbezirken,
oder den Gemeinden ob.
Innerhalb des vomGemeindeverbande ausgenommenen
fürstlichen Grundbesitzes trifft die sonst den Amts-
bezirken und Gemeinden obliegende Wegepflicht die lHof-
kammer.
Oeffentliche Wege sind solche, welche zum all-
gemeinen Gebrauche dienen und demselben nicht kraft
Privatrechts entzogen werden Können.
Die Beschränkung des allgemeinen Gebrauchsrechts
auf bestimmte Verkehrsmittel (Fahr-, Trift-, Reit-
und Fußweg) 5
auf bestimmte Verkehrszwecke (Kirchen-, Schul-
weg usw.) oder