Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

38 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
auf bestimmte Verkehrsgegenstände (Abfuhrwege 
für Steine, Holz, Torf usw.) 
hebt die Eigenschaft des Weges als eines öffentlichen 
nicht auf. 
Wege, welche zum allgemeinen Gebrauch nur 
zeitweilig dienen, gelten als öffentliche nur für die 
bestimmte Zeit. 
Wird der Eigenschaft eines Grundstückes oder 
sonstigen Gegenstandes als öffentlichen Weges, als 
Bestandteiles oder als Zubehörung eines solchen — 
auf Grund von Privatrechten widersprochen, dem 
Widerspruche jedoch von der Wege - Aufsichtsbehörde 
nicht Folge gegeben, so ist die Aufhebung der ver- 
meintlichen Rechtsverletzung zunächst im Verwaltungs- 
wege geltend zu machen und die Betretung des Rechts- 
weges erst dann zulässig, wenn zuvor der Verwaltungsweg 
bis zur höchsten Instanz vergeblich verfolgt ist. 
Wegepolizeiliche Anordnungen, welche zuständigen 
Orts vor oder nach Erhebung des Rechtsstreites zur 
nötigen Sicherung des Verkehrs getroffen sind, bleiben 
in Kraft, bis durch rechtskräftiges Urteil der Wider- 
streit der Anordnung mit dem verfolgten Privatrechte 
entschieden ist.  Rechtsbegründete Entschädigungs- 
ansprüche zufolge der dem erstrittenen Privatrechte 
zuwiderlaufenden Anordnung werden durch letztere 
Bestimmung nicht ausgeschlossen. 
Das Recht der Wege-Aufsichtsbehörde zur Erklärung 
des Weges für einen öffentlichen im Wege der Enteignung 
wird durch die richterliche Entscheidung nicht berührt. 
Privatwege sind solche Wege, deren allgemeiner 
Gebrauch in jeder Beziehung kraft Privatrechts, ‚untersagt 
werden kann. 
Privatwege unterliegen nicht der Fürsorge der 
Wegepolizei. Jedoch bleiben die. Feldwege, welche 
eine Mehrzahl von Grundbesitzern zur Kultivierung 
ihrer Grundstücke benutzen, der Aufsicht der Wege- 
polizei unterworfen. Zur Unterhaltung derselben sind 
die interessierten Grundbesitzer, soweit nicht durch 
Vertrag, Verjährung oder Judikat eine andere Regelung
	        
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