38 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
auf bestimmte Verkehrsgegenstände (Abfuhrwege
für Steine, Holz, Torf usw.)
hebt die Eigenschaft des Weges als eines öffentlichen
nicht auf.
Wege, welche zum allgemeinen Gebrauch nur
zeitweilig dienen, gelten als öffentliche nur für die
bestimmte Zeit.
Wird der Eigenschaft eines Grundstückes oder
sonstigen Gegenstandes als öffentlichen Weges, als
Bestandteiles oder als Zubehörung eines solchen —
auf Grund von Privatrechten widersprochen, dem
Widerspruche jedoch von der Wege - Aufsichtsbehörde
nicht Folge gegeben, so ist die Aufhebung der ver-
meintlichen Rechtsverletzung zunächst im Verwaltungs-
wege geltend zu machen und die Betretung des Rechts-
weges erst dann zulässig, wenn zuvor der Verwaltungsweg
bis zur höchsten Instanz vergeblich verfolgt ist.
Wegepolizeiliche Anordnungen, welche zuständigen
Orts vor oder nach Erhebung des Rechtsstreites zur
nötigen Sicherung des Verkehrs getroffen sind, bleiben
in Kraft, bis durch rechtskräftiges Urteil der Wider-
streit der Anordnung mit dem verfolgten Privatrechte
entschieden ist. Rechtsbegründete Entschädigungs-
ansprüche zufolge der dem erstrittenen Privatrechte
zuwiderlaufenden Anordnung werden durch letztere
Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Das Recht der Wege-Aufsichtsbehörde zur Erklärung
des Weges für einen öffentlichen im Wege der Enteignung
wird durch die richterliche Entscheidung nicht berührt.
Privatwege sind solche Wege, deren allgemeiner
Gebrauch in jeder Beziehung kraft Privatrechts, ‚untersagt
werden kann.
Privatwege unterliegen nicht der Fürsorge der
Wegepolizei. Jedoch bleiben die. Feldwege, welche
eine Mehrzahl von Grundbesitzern zur Kultivierung
ihrer Grundstücke benutzen, der Aufsicht der Wege-
polizei unterworfen. Zur Unterhaltung derselben sind
die interessierten Grundbesitzer, soweit nicht durch
Vertrag, Verjährung oder Judikat eine andere Regelung