Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 39 
stattgefunden hat, nach dem Maße ihres Interesses 
verbunden und entscheidet tiber die Unterhaltung sowie 
über die Repartition die Verwaltung im gewöhnlichen 
Instanzenzuge. 
Als Zubehörung des öffentlichen Weges gelten 
alle dem Zwecke desselben dienenden Nebenanlagen 
wie Gräben, Gossen, Ufer- und Stützmauern usw. 
Die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen 
Wege haben auch Anwendung auf die Zubehörungen 
derselben, soweit der besondere Zweck der Zubehörung 
nicht entgegensteht. 
Alle öffentlichen Wege, welche Gegenstand dieses 
Gesetzes sind, zerfallen in Staatsstraßen, Amts- 
straßen und Gemeindewege. 
Staatsstraßen sind: 
1. Die bisher von der Landeskasse unter der 
Bezeichnung „Chausseen* unterhaltenen Kunst- 
straßen. 
2. Verschiedene im Gesetz näher bezeichnete städtische 
Wege. 
3. Verschiedene im Gesetz näher bezeichnete Wege, 
die bisher von einzelnen Ortschaften unterhalten sind. 
4. Verschiedene bisher aus der Landwegebaukasse 
unterhaltene Straßenzüge, die im Gesetz näher 
bezeichnet sind. 
5. Alle künftig wegen des allgemeinen Interesses 
(wegen ihrer Wichtigkeit für den allgemeinen 
Verkehr) durch Gesetz zu Staatsstraßen erklärten 
Wege und Wegesstrecken. 
Amtsstraßen sind die bis jetzt von der bisherigen 
Landwegebaukasse unter der Bezeichnung „Landwege“ 
unterhaltenen und nicht zu Staatsstraßen erklärten 
öffentlichen Kunststraßen, ferner diejenigen Wege, 
welche künftig auf die vorgeschriebene Weise zu Amts- 
straßen erklärt werden. Auch erlangen diejenigen 
Staatsstraßen oder Strecken derselben, welche durch 
jedesmaliges Gesetz aus der Klasse der Staatsstraßen 
entfernt werden, dadurch ohne weiteres die Eigenschaft 
von Amtsstraßen.
	        
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