3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 39
stattgefunden hat, nach dem Maße ihres Interesses
verbunden und entscheidet tiber die Unterhaltung sowie
über die Repartition die Verwaltung im gewöhnlichen
Instanzenzuge.
Als Zubehörung des öffentlichen Weges gelten
alle dem Zwecke desselben dienenden Nebenanlagen
wie Gräben, Gossen, Ufer- und Stützmauern usw.
Die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen
Wege haben auch Anwendung auf die Zubehörungen
derselben, soweit der besondere Zweck der Zubehörung
nicht entgegensteht.
Alle öffentlichen Wege, welche Gegenstand dieses
Gesetzes sind, zerfallen in Staatsstraßen, Amts-
straßen und Gemeindewege.
Staatsstraßen sind:
1. Die bisher von der Landeskasse unter der
Bezeichnung „Chausseen* unterhaltenen Kunst-
straßen.
2. Verschiedene im Gesetz näher bezeichnete städtische
Wege.
3. Verschiedene im Gesetz näher bezeichnete Wege,
die bisher von einzelnen Ortschaften unterhalten sind.
4. Verschiedene bisher aus der Landwegebaukasse
unterhaltene Straßenzüge, die im Gesetz näher
bezeichnet sind.
5. Alle künftig wegen des allgemeinen Interesses
(wegen ihrer Wichtigkeit für den allgemeinen
Verkehr) durch Gesetz zu Staatsstraßen erklärten
Wege und Wegesstrecken.
Amtsstraßen sind die bis jetzt von der bisherigen
Landwegebaukasse unter der Bezeichnung „Landwege“
unterhaltenen und nicht zu Staatsstraßen erklärten
öffentlichen Kunststraßen, ferner diejenigen Wege,
welche künftig auf die vorgeschriebene Weise zu Amts-
straßen erklärt werden. Auch erlangen diejenigen
Staatsstraßen oder Strecken derselben, welche durch
jedesmaliges Gesetz aus der Klasse der Staatsstraßen
entfernt werden, dadurch ohne weiteres die Eigenschaft
von Amtsstraßen.