Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 41 
An die Stelle des Amtes tritt das Ministerium, 
wenn es sich um Gemeindewegestrecken handelt, 
welche im Bezirke verschiedener Obrigkeiten (Aemter, 
Magistrate) liegen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß 
auch für die Beschränkung des allgemeinen Gebrauchs 
von Gemeindewegen. 
Das Eigentums- und Nutzungsrecht am Grund und 
Boden sowie an den Zubehörungen des öffentlichen 
Weges gebührt dem WVegepflichtigen, soweit diese 
Rechte nicht durch die Bestimmung des Weges zum 
allgemeinen Gebrauch hinwegfallen oder sie nicht kraft 
besonderen Rechtsgrundes Dritten zur Seite stehen. 
Jedoch kann der Wegepflichtige oder sonstige Be- 
rechtigte die zuständigen Orts beschlossene Herstellung 
öffentlicher oder doch gemeinnütziger Anlagen innerhalb 
des Straßengebietes nicht verweigern. 
Dabei ist von demselben Entschädigung nur insoweit 
zu fordern, als zufolge der Anlage die Wegelast er- 
schwert oder die Nutzung am Wege beeinträchtigt 
wird. 
Die Ermittlung der Entschädigung geschieht sinn- 
gemäß nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
23. März 1896 betreffend die Enteignung von Grund- 
eigentum. 
Streitigkeiten über die Anwendung der vorstehenden 
und der oben aufgeführten Bestimmungen über Zu- 
behörungen der Wege sind im Verwaltungswege durch 
die Obrigkeit der belegenen Sache zu entscheiden, 
gegen deren Entscheidung der Rekurs an das Ministerium 
stattfindet. Liegt der Weg innerhalb des Domaniums 
oder im Stadtgebiete, so entscheidet lediglich das 
Ministerium. 
Die durch das Gesetz begründete Pflicht zur An- 
legung und Unterhaltung der Amtsstraßen und Gemeinde- 
wege ist eine Öffentliche, der Wegeaufsichtsbehörde 
gegenüber bestehende Verbindlichkeit. Aenderungen 
derselben auf privatrechtlichem Wege, namentlich auch 
durch unvordenkliche Verjährung sind ausgeschlossen.
	        
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