3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 41
An die Stelle des Amtes tritt das Ministerium,
wenn es sich um Gemeindewegestrecken handelt,
welche im Bezirke verschiedener Obrigkeiten (Aemter,
Magistrate) liegen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
auch für die Beschränkung des allgemeinen Gebrauchs
von Gemeindewegen.
Das Eigentums- und Nutzungsrecht am Grund und
Boden sowie an den Zubehörungen des öffentlichen
Weges gebührt dem WVegepflichtigen, soweit diese
Rechte nicht durch die Bestimmung des Weges zum
allgemeinen Gebrauch hinwegfallen oder sie nicht kraft
besonderen Rechtsgrundes Dritten zur Seite stehen.
Jedoch kann der Wegepflichtige oder sonstige Be-
rechtigte die zuständigen Orts beschlossene Herstellung
öffentlicher oder doch gemeinnütziger Anlagen innerhalb
des Straßengebietes nicht verweigern.
Dabei ist von demselben Entschädigung nur insoweit
zu fordern, als zufolge der Anlage die Wegelast er-
schwert oder die Nutzung am Wege beeinträchtigt
wird.
Die Ermittlung der Entschädigung geschieht sinn-
gemäß nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
23. März 1896 betreffend die Enteignung von Grund-
eigentum.
Streitigkeiten über die Anwendung der vorstehenden
und der oben aufgeführten Bestimmungen über Zu-
behörungen der Wege sind im Verwaltungswege durch
die Obrigkeit der belegenen Sache zu entscheiden,
gegen deren Entscheidung der Rekurs an das Ministerium
stattfindet. Liegt der Weg innerhalb des Domaniums
oder im Stadtgebiete, so entscheidet lediglich das
Ministerium.
Die durch das Gesetz begründete Pflicht zur An-
legung und Unterhaltung der Amtsstraßen und Gemeinde-
wege ist eine Öffentliche, der Wegeaufsichtsbehörde
gegenüber bestehende Verbindlichkeit. Aenderungen
derselben auf privatrechtlichem Wege, namentlich auch
durch unvordenkliche Verjährung sind ausgeschlossen.