Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 43 
In der Regel sind die durch den Ausbau der 
Amtsstraßen entstehenden Kosten durch Quoten der 
Gemeinden aufzubringen. 
Gegen die in dem Gesetz erwähnten Verfügungen 
des Amts beziiglich der Beschlüsse der Amtsversamm- 
lung findet Rekurs an das Ministerium statt. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Gemeindewege 
innerhalb des eximierten. herrschaftlichen Grundbesitzes 
liegt unter dem vorstehend angeführten Vorbehalte der 
Hofkammer ob. Die Erhebung von Wegegeld auf 
Gemeindewegen kann auf Antrag der Gemeinde zur 
Erleichterung der Unterhaltungs- und Erneuerungslast 
für den einzelnen Weg von dem Ministerium, und zwar 
bei Landgemeinden nach Anhörung der Amtsversamm- 
lung bewilligt werden. 
Die Anlegung und Unterbaltung der Gemeinde- 
wege liegt innerhalb des Stadtgebietes, unter Aufsicht 
und Ueberwachung des Ministeriums, der Stadtgemeinde 
und innerhalb des Landgemeindebezirks, unter Aufsicht 
und Ueberwachung des ‚Amtes und Öberaufsicht des 
Ministeriums, der Landgemeinde ob. 
Dagegen ist die Unterhaltung derjenigen, auf be- 
stimmte Verkehrszwecke beschränkten Gemeindewege, 
welche nicht von der Gemeinde, innerhalb deren Bezirks 
dieselben belegen sind; sondern nur von anderen 
Gemeinden benutzt werden, auf Verlangen der ersteren 
von den letzteren zu übernehmen. 
Hinsichtlich der Enteignung von Grundeigentum zu 
Wegeanlagen kommen die betreffenden Bestimmungen 
des Gesetzes betr. die Enteignung von Grundeigentum 
vom 23. März 1896 in Anwendung. 
ß) Die Heranziehung der Fabriken usw. mit 
Präzipualleistungen für den Wegebau. 
(Ges. v. 21./3. 1890. L.V. Bd. 16, 8. 188.) 
Werden Amtsstraßen oder Gemeindewege infolge 
des Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, 
Ziegeleien oder ähnlichen industriellen Unternehmungen
	        
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