3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 43
In der Regel sind die durch den Ausbau der
Amtsstraßen entstehenden Kosten durch Quoten der
Gemeinden aufzubringen.
Gegen die in dem Gesetz erwähnten Verfügungen
des Amts beziiglich der Beschlüsse der Amtsversamm-
lung findet Rekurs an das Ministerium statt.
Die Anlegung und Unterhaltung der Gemeindewege
innerhalb des eximierten. herrschaftlichen Grundbesitzes
liegt unter dem vorstehend angeführten Vorbehalte der
Hofkammer ob. Die Erhebung von Wegegeld auf
Gemeindewegen kann auf Antrag der Gemeinde zur
Erleichterung der Unterhaltungs- und Erneuerungslast
für den einzelnen Weg von dem Ministerium, und zwar
bei Landgemeinden nach Anhörung der Amtsversamm-
lung bewilligt werden.
Die Anlegung und Unterbaltung der Gemeinde-
wege liegt innerhalb des Stadtgebietes, unter Aufsicht
und Ueberwachung des Ministeriums, der Stadtgemeinde
und innerhalb des Landgemeindebezirks, unter Aufsicht
und Ueberwachung des ‚Amtes und Öberaufsicht des
Ministeriums, der Landgemeinde ob.
Dagegen ist die Unterhaltung derjenigen, auf be-
stimmte Verkehrszwecke beschränkten Gemeindewege,
welche nicht von der Gemeinde, innerhalb deren Bezirks
dieselben belegen sind; sondern nur von anderen
Gemeinden benutzt werden, auf Verlangen der ersteren
von den letzteren zu übernehmen.
Hinsichtlich der Enteignung von Grundeigentum zu
Wegeanlagen kommen die betreffenden Bestimmungen
des Gesetzes betr. die Enteignung von Grundeigentum
vom 23. März 1896 in Anwendung.
ß) Die Heranziehung der Fabriken usw. mit
Präzipualleistungen für den Wegebau.
(Ges. v. 21./3. 1890. L.V. Bd. 16, 8. 188.)
Werden Amtsstraßen oder Gemeindewege infolge
des Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen,
Ziegeleien oder ähnlichen industriellen Unternehmungen