3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 47
Nach Ablauf des dreijährigen Zeitraums geht die
Pflicht der Unterhaltung ohne weiteres auf die Ge-
meinde über.
Von den Grundstücken, welche an einer schon
vorhandenen, bisher unbebauten Straße oder an einem
solchen Straßenteile liegen, muß das zur Freilegung
der Straße in der durch den Bebauungsplan oder sonst
in vorgeschriebener Weise festgestellten Breite er-
forderliche Terrain bis zur Mittellinie der Straße un-
entgeltlich abgetreten und freigelegt werden, sobald
diese Grundstücke an der Straße bebaut werden.
Zu allen diesen Verpflichtungen können die an-
grenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte
der Straßenbreite, und wenn die Straße breiter als
20 Meter ist, nicht für mehr als 10 Meter der Straßen-
breite herangezogen werden.
Bei Berechnung der Kosten sind die der gesamten
Straßenanlage und bzw. deren Unterhaltung zusammen
zu rechnen und den Eigentümern nach Verhältnis der
Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last
zu legen.
Für die Verteilung der Gesamtkosten gilt derjenige
zusammenhängende Straßenteill ale Einheit, dessen
Regulierung und Ausbau zu derselben Zeit erfolgt ist.
c) Die Gesundheitspolizei.
o) Maßregeln gegen die Verbreitung an-
steckender Krankheiten.
(P.-V. v. 19.]12. 1900. L.V. Bd. 19, $. 417.)
‘ Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Aussatz,
asiatischer Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken,
Rückfallfieber, Unterleibstyphus, epidemischem Kopf-
genickkrampf, Ruhr, Diphtherie, Scharlach, Wochenbett-
fieber, wie auch entzündlicher Erkrankung des Unter-
leibes im Wochenbett, Rotz, Milzbrand, Wutkrankheit
sowie Bißverletzungen durch tollwutkranke Tiere und
an Trichinose ist ungesäumt, spätestens aber innerhalb
24 Stunden der für den Aufenthaltsort des Erkrankten