Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 49 
Gebäude und Einrichtungen infolge der getroffenen 
Anordnung ibrer Bestimmung entzogen werden, von der 
Gemeinde Ersatz zu leisten. 
Ueber den Entschädigungsanspruch entscheidet die 
Landesregierung; gegen die Entscheidung steht sowohl 
der Gemeinde als dem Entschädigungsberechtigten die 
Beschreitung des Rechtsweges zu. 
Kontraventionen gegen das Gesetz sind mit Strafe 
bedroht. 
y) Die Bekämpfung der Kurpfuscherei. 
(P.-V. v. 15./8. 1903. L.V. Bd. 20, 8. 203.) 
Bei einer Geldstrafe bis zu 60 M. sind verboten: 
1. Oeffentliche Anzeigen von Personen, welche die 
Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, ohne in Deutsch- 
land approbiert zu sein, sofern sie tiber Vorbildung, 
Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu 
täuschen geeignet sind oder prahlerische Ver- 
‚sprechungen enthalten. 
2. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, 
Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, die zur 
Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- 
od»r Tierkrankheiten bestimmt sind, wenn den 
Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln 
besondere, über ihren wahren Wert hinausgehende 
Wirkungen beigelegt werden oder das Publikum 
durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder 
belästigt wird, oder wenn die Gegenstände usw. 
ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheits- 
schädigungen hervorzurufen. 
d) Feld- und Forstpolizei. 
(P.-V. v. 24.11. 1906. L.V. Bd. 21, S. 507.) 
Wer Feld- oder Gartengrundstücke als Eigentümer 
oder Nießbraucher oder als Pächter oder Verwalter 
bewirtschaftet, ist verpflichtet, auf polizeiliche Anordnung 
Maßregeln zur Vertilgung von kulturschädlichem Un- 
geziefer zu treffen. 
Beseler, Schaumburg-Lippe. 4
	        
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