3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 49
Gebäude und Einrichtungen infolge der getroffenen
Anordnung ibrer Bestimmung entzogen werden, von der
Gemeinde Ersatz zu leisten.
Ueber den Entschädigungsanspruch entscheidet die
Landesregierung; gegen die Entscheidung steht sowohl
der Gemeinde als dem Entschädigungsberechtigten die
Beschreitung des Rechtsweges zu.
Kontraventionen gegen das Gesetz sind mit Strafe
bedroht.
y) Die Bekämpfung der Kurpfuscherei.
(P.-V. v. 15./8. 1903. L.V. Bd. 20, 8. 203.)
Bei einer Geldstrafe bis zu 60 M. sind verboten:
1. Oeffentliche Anzeigen von Personen, welche die
Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, ohne in Deutsch-
land approbiert zu sein, sofern sie tiber Vorbildung,
Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu
täuschen geeignet sind oder prahlerische Ver-
‚sprechungen enthalten.
2. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen,
Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, die zur
Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen-
od»r Tierkrankheiten bestimmt sind, wenn den
Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln
besondere, über ihren wahren Wert hinausgehende
Wirkungen beigelegt werden oder das Publikum
durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder
belästigt wird, oder wenn die Gegenstände usw.
ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheits-
schädigungen hervorzurufen.
d) Feld- und Forstpolizei.
(P.-V. v. 24.11. 1906. L.V. Bd. 21, S. 507.)
Wer Feld- oder Gartengrundstücke als Eigentümer
oder Nießbraucher oder als Pächter oder Verwalter
bewirtschaftet, ist verpflichtet, auf polizeiliche Anordnung
Maßregeln zur Vertilgung von kulturschädlichem Un-
geziefer zu treffen.
Beseler, Schaumburg-Lippe. 4