52 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
bezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ver-
einigt werden.
In gleicher Weise ist die Vereinigung von Gemeinde-
bezirken mit selbständigen Jagdrevieren, unter dem Ein-
verständnis der Besitzer dieser Reviere, gestattet.
Den Besitzern der unter a, b, c, d bezeichneten
Grundstücke ist.es gestattet, sich mit denselben einem
angrenzenden Jagdbezirke oder dem Jagdbezirke ihrer
Gemeinden anzuschließen, ohne daß letzteren — Ge-
meinden — ein Widerspruchsrecht zusteht.
Auf Grundstücken, welche nicht zu einem Gemeinde-
bezirk gehören, kann durch Vereinbarung der beteiligten
Besitzer die Ausübung der Jagd dem Besitzer eines
angrenzenden Jagdrevieres tibertragen werden, auch ist
den Besitzern solcher Grundstücke gestattet, sich einem
angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke mit Ge-
nehmigung des Magistrats bzw. Gemeinderats anzu-
schließen.
Diejenigen Grundstücke, welche nicht nach vor-
stehendem zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ver-
einigt, oder einem selbständigen Jagdreviere zugelegt
worden sind, sind, sofern sie zusammen die normal-
mäßige Fläche umfassen, zu einem eigenen, gemein-
schaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen, jedoch können
sie auch in angemessener Begrenzung einem, oder be-
ziehentlich mehreren angrenzenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirken einverleibt werden. Umfassen sie diese
Fläche nicht, so sind sie einem angrenzenden gemein-
schaftlichen Jagdbezirke zuzulegen. Ist solches aus
örtlichen Gründen nicht möglich, so muß die Jagd auf
ihnen ruhen.
Die Entscheidung trifft das Ministerium.
a) Sind Grundstücke, welche weder als Einzelbesitz
die normale Größe eines selbständigen Jagdreviers,
noch als Komplex die normale Größe eines gemein-
schaftlichen Jagdbezirks erreichen, von einem
1000 Morgen großen Besitztume ganz umschlossen,
so. haben: der.oder die Eigentümer dieses Besitz-
tums das Recht zu verlangen,. daß ihnen die Aus-