Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 53 
übung der Jagd auf den umschlossenen Grund- 
stücken pachtweise überlassen wird, wie die Eigen- 
tümer der letzteren Grundstücke imgleichen die 
Erpachtung der Jagd auf denselben von dem 
Eigentümer des umschließenden Besitztums ver- 
langen können. 
Der Pachtpreis ist nach Verhältnis der Größe 
der nämliche, welcher aus der Jagd auf den Grund- 
stücken des Gemeindebezirks, zu welchem die um- 
schlossenen Grundstücke gehören, erzielt wird. 
b) Sind Grundstücke von Waldungen ganz umschlossen, 
so muß die Ausübung der Jagd auf denselben dem 
Waldeigentiimer gegen einen jährlichen Pachtzins 
von 10 0), des für die betreffenden Grundstücke 
entrichteten Jagdablösungskapitals tiberlassen 
werden. 
c) Werden Grundstücke von Waldkomplexen in der 
Größe von mindestens 300 Morgen zum Teil um- 
schlossen, so hat das betreffende Landratsamt auf 
Antrag des Waldeigentümers zu beurteilen und zu 
entscheiden, ob die Umschließuug durch den Wald 
eine überwiegende ist und eventuell die Grenze 
der Umschließung festzustellen. Von den um- 
schlossenen Grundstücken gilt sodann dasselbe, was 
sub b festgesetzt ist. 
Gegen die Entscheidung des Landratsamts steht 
der Rekurs an das Ministerium zu. 
Die Besitzer der einen gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk bildenden Grundstücke werden in allen Jagd- 
angelegenheiten von einem Jagdvorstande vertreten, 
welcher aus drei von den Grundbesitzern aus ihrer 
Mitte auf die Dauer von zwölf Jahren zu wählenden 
Deputierten unter Vorsitz des Gemeindevorstehers bzw. 
Bürgermeisters besteht. 
In allen gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die 
Jagdnutzung im Wege des öffentlichen Meistgebots zu 
verpachten. 
Kommunen können die Jagd in dem gemein- 
schaftlichen Jagdbezirk des Gemeindebezirks durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.