3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 53
übung der Jagd auf den umschlossenen Grund-
stücken pachtweise überlassen wird, wie die Eigen-
tümer der letzteren Grundstücke imgleichen die
Erpachtung der Jagd auf denselben von dem
Eigentümer des umschließenden Besitztums ver-
langen können.
Der Pachtpreis ist nach Verhältnis der Größe
der nämliche, welcher aus der Jagd auf den Grund-
stücken des Gemeindebezirks, zu welchem die um-
schlossenen Grundstücke gehören, erzielt wird.
b) Sind Grundstücke von Waldungen ganz umschlossen,
so muß die Ausübung der Jagd auf denselben dem
Waldeigentiimer gegen einen jährlichen Pachtzins
von 10 0), des für die betreffenden Grundstücke
entrichteten Jagdablösungskapitals tiberlassen
werden.
c) Werden Grundstücke von Waldkomplexen in der
Größe von mindestens 300 Morgen zum Teil um-
schlossen, so hat das betreffende Landratsamt auf
Antrag des Waldeigentümers zu beurteilen und zu
entscheiden, ob die Umschließuug durch den Wald
eine überwiegende ist und eventuell die Grenze
der Umschließung festzustellen. Von den um-
schlossenen Grundstücken gilt sodann dasselbe, was
sub b festgesetzt ist.
Gegen die Entscheidung des Landratsamts steht
der Rekurs an das Ministerium zu.
Die Besitzer der einen gemeinschaftlichen Jagd-
bezirk bildenden Grundstücke werden in allen Jagd-
angelegenheiten von einem Jagdvorstande vertreten,
welcher aus drei von den Grundbesitzern aus ihrer
Mitte auf die Dauer von zwölf Jahren zu wählenden
Deputierten unter Vorsitz des Gemeindevorstehers bzw.
Bürgermeisters besteht.
In allen gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die
Jagdnutzung im Wege des öffentlichen Meistgebots zu
verpachten.
Kommunen können die Jagd in dem gemein-
schaftlichen Jagdbezirk des Gemeindebezirks durch