Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

54 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
einen eigenen Forstbeamten oder gelernten Jäger aus- 
üben lassen. 
Personen, welchen die Erteilung eines Jagdscheins 
versagt werden muß, dürfen nicht als Jagdpächter 
angenommen werden. Ä 
Die Verpachtung der Jagd darf bei Strafe der 
Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens 
drei Personen gemeinschaftlich erfolgen. 
Den Jagdpächtern ist die Anstellung von Jägern 
für ihre Reviere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
gestattet. 
Alle vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes 
finden auf die nicht abgelösten Jagdberechtigungen auf 
freomdem Grund und Boden keine Anwendung. 
Jeder, der die Jagd ausüben will, muß sich von 
dem Landratsamt bzw. Magistrat seines Wohnsitzes 
einen Jagdschein ausstellen lassen. Ausgenommen von 
dieser Verpflichtung sind die Mitglieder des fürstlichen 
Hauses und dessen auswärtige Gäste. 
Einzelnen Kategorien von Personen muß resp. 
kann aus polizeilichen Gründen ein Jagdschein nicht 
ausgestellt werden. 
Die im Gesetz aufgeführten Verfehlungen gegen 
das Jagdgesetz sind mit Strafe bedroht. 
An Sonn- und Festtagen sind während der am 
zugehörigen oder nächstgelegenen Orte bestehenden 
Kirchzeit jede Art von Jagd, während der übrigen 
Tageszeit die Treibjagden verboten. 
Gesetz betr. die Schonzeit des Wildes 
(v. 25./3. 05. L.V. Bd. 21, S. 47.) 
Das Gesetz enthält Bestimmungen über den Begriff 
„Jagdbare Tiere“, über die Schonzeiten, verbietet das 
Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere 
oder Kaninchen fangen können, den Vertrieb von 
Wild während der Schonzeit unter gewissen Modalitäten, 
und bedroht Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz mit 
Strafe.
	        
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