54 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
einen eigenen Forstbeamten oder gelernten Jäger aus-
üben lassen.
Personen, welchen die Erteilung eines Jagdscheins
versagt werden muß, dürfen nicht als Jagdpächter
angenommen werden. Ä
Die Verpachtung der Jagd darf bei Strafe der
Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens
drei Personen gemeinschaftlich erfolgen.
Den Jagdpächtern ist die Anstellung von Jägern
für ihre Reviere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
gestattet.
Alle vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes
finden auf die nicht abgelösten Jagdberechtigungen auf
freomdem Grund und Boden keine Anwendung.
Jeder, der die Jagd ausüben will, muß sich von
dem Landratsamt bzw. Magistrat seines Wohnsitzes
einen Jagdschein ausstellen lassen. Ausgenommen von
dieser Verpflichtung sind die Mitglieder des fürstlichen
Hauses und dessen auswärtige Gäste.
Einzelnen Kategorien von Personen muß resp.
kann aus polizeilichen Gründen ein Jagdschein nicht
ausgestellt werden.
Die im Gesetz aufgeführten Verfehlungen gegen
das Jagdgesetz sind mit Strafe bedroht.
An Sonn- und Festtagen sind während der am
zugehörigen oder nächstgelegenen Orte bestehenden
Kirchzeit jede Art von Jagd, während der übrigen
Tageszeit die Treibjagden verboten.
Gesetz betr. die Schonzeit des Wildes
(v. 25./3. 05. L.V. Bd. 21, S. 47.)
Das Gesetz enthält Bestimmungen über den Begriff
„Jagdbare Tiere“, über die Schonzeiten, verbietet das
Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere
oder Kaninchen fangen können, den Vertrieb von
Wild während der Schonzeit unter gewissen Modalitäten,
und bedroht Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz mit
Strafe.