3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 55
f) Die Wasserpolizei.
(Ges. v. 31.3. 1898. L.V. Bd. 17, S. 444.)
Zur Räumung der natürlichen Wasserläufe (Flüsse,
Bäche usw.) zwecks Aufnahme und ungestörter Ab-
leitung des ihnen zufließenden oder zugeleiteten Wassers
sind, soweit sie durch Reinigung von tberhängendem
Busch, durch Wegräumung nachteilig beengender Baum-
und Buschwurzeln, durch Auskrautung und Ausgrabung
geschehen kann, an jeder Seite des Gewässers die
Eigentiimer der angrenzenden Grundstücke bis zur
Mittellinie des Wasserlaufs verpflichtet. Bei der Auf-
räumung der Woasserläufe sind die Erde, der aus-
geworfene Schlamm usw. in solcher Entfernung aufzu-
lagern, daß sie nicht in das Wasser zuriückgleiten
können. Die Pflicht zur Aufräumung schließt auch die
Verpflichtung, die aufgelagerten Massen fortzuschaffen,
in sich. Werden natürliche Wasserläufe infolge des
Betriebes von Fabriken, Bergwerken und ähnlichen
“industriellen und anderen Unternehmungen in erheb-
lichem Maße verunreinigt, so kann auf Antrag der
Räumungspflichtigen durch das Landratsamt dem Unter-
nehmer ein angemessener Beitrag zu den Räumungs-
kosten auferlegt werden.
g) Die Fremdenpolizei.
(Ges. v. 1.j3. 1902. L.V. Bd. 20, S. 157.)
Ihren Wohnort verlassende Personen sind ver-
pflichtet, vor ihrem Abzuge dies dem Gemeindevorsteher
(Magistrat) mitzuteilen und zugleich, wohin sie ziehen.
Personen, welche zuziehen, haben dies binnen
einer Woche unter Angabe ihres bisherigen Wohnsitzes
bei dem Gemeindevorsteher (Magistrat) anzumelden.
Wechsel der Wohnung innerhalb eines Stadtbezirks
ist ebenfalls binnen einer Woche dem Magistrat an-
zuzeigen.
Zu vorstehenden Meldungen sind auch diejenigen
verpflichtet, welche die An-, Ab- oder Umziehenden