Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 55 
f) Die Wasserpolizei. 
(Ges. v. 31.3. 1898. L.V. Bd. 17, S. 444.) 
Zur Räumung der natürlichen Wasserläufe (Flüsse, 
Bäche usw.) zwecks Aufnahme und ungestörter Ab- 
leitung des ihnen zufließenden oder zugeleiteten Wassers 
sind, soweit sie durch Reinigung von tberhängendem 
Busch, durch Wegräumung nachteilig beengender Baum- 
und Buschwurzeln, durch Auskrautung und Ausgrabung 
geschehen kann, an jeder Seite des Gewässers die 
Eigentiimer der angrenzenden Grundstücke bis zur 
Mittellinie des Wasserlaufs verpflichtet. Bei der Auf- 
räumung der Woasserläufe sind die Erde, der aus- 
geworfene Schlamm usw. in solcher Entfernung aufzu- 
lagern, daß sie nicht in das Wasser zuriückgleiten 
können. Die Pflicht zur Aufräumung schließt auch die 
Verpflichtung, die aufgelagerten Massen fortzuschaffen, 
in sich. Werden natürliche Wasserläufe infolge des 
Betriebes von Fabriken, Bergwerken und ähnlichen 
“industriellen und anderen Unternehmungen in erheb- 
lichem Maße verunreinigt, so kann auf Antrag der 
Räumungspflichtigen durch das Landratsamt dem Unter- 
nehmer ein angemessener Beitrag zu den Räumungs- 
kosten auferlegt werden. 
g) Die Fremdenpolizei. 
(Ges. v. 1.j3. 1902. L.V. Bd. 20, S. 157.) 
Ihren Wohnort verlassende Personen sind ver- 
pflichtet, vor ihrem Abzuge dies dem Gemeindevorsteher 
(Magistrat) mitzuteilen und zugleich, wohin sie ziehen. 
Personen, welche zuziehen, haben dies binnen 
einer Woche unter Angabe ihres bisherigen Wohnsitzes 
bei dem Gemeindevorsteher (Magistrat) anzumelden. 
Wechsel der Wohnung innerhalb eines Stadtbezirks 
ist ebenfalls binnen einer Woche dem Magistrat an- 
zuzeigen. 
Zu vorstehenden Meldungen sind auch diejenigen 
verpflichtet, welche die An-, Ab- oder Umziehenden
	        
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