Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

56 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
als Familienmitglieder, Mieter, Dienstboten, Gesellen, 
Arbeiter, Kostgänger oder in sonstiger Weise in ihrer 
Behausung aufgenommen haben. 
Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedrobt. 
h) Die Gesindepolizei. 
(Ges. v. 14./8. 1899. L.V. Bd. 18, $. 103.) 
Die Gesindeordnung enthält in der Hauptsache 
folgende, hier allein in Betracht kommende, öffentlich- 
rechtliche Bestimmungen. 
1. Personen, die sich nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden oder unter Polizeiaufsicht 
oder unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehen, kann die 
Annahme oder das Halten Minderjähriger als Dienst- 
boten von der Polizeibehörde untersagt werden, ebenso 
denjenigen, zu deren Hausstand eine solche Person 
gehört. Die Entlassung von Dienstboten, welche dem 
Verbote zuwider gehalten werden, kann von der Polizei- 
behörde erzwungen werden. 
2. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, ein Dienstbuch 
zu führen, das innerhalb einer Woche nach dem Antritt 
des Dienstes an die Herrschaft abzuliefern ist. 
Das Dienstbuch wird vom Bürgermeister, Gemeinde- 
oder Gutsvorsteher, in dessen Bezirke der Dienstbote 
seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Dienstbote einen 
Wohnsitz in Schaumburg-Lippe nicht hatte, aber 
Deutscher ist, vom Bürgermeister,‘ Gemeinde- oder 
Gutsvorsteher des Wobnortes der Herrschaft, bei der 
er in Dienst treten will, ausgefertigt. 
Dienstboten, welche keine Deutschen sind, ist das 
Dienstbuch nur auf Grund eines Ausweises über ihre 
Herkunft und die geschehene Pockenimpfung vom Bürger- 
meister, Gemeinde- oder Gutsvorsteher des Wohnorts 
der Herrschaft, bei der sie in Dienst treten wollen, 
zu erteilen. 
Dienstboten, die mit einem in einem anderen 
deutschen Bundesstaate ausgefertigten Dienstbuche ver- 
sehen sind, bedürfen eines neuen Dienstbuches nicht.
	        
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