56 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
als Familienmitglieder, Mieter, Dienstboten, Gesellen,
Arbeiter, Kostgänger oder in sonstiger Weise in ihrer
Behausung aufgenommen haben.
Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedrobt.
h) Die Gesindepolizei.
(Ges. v. 14./8. 1899. L.V. Bd. 18, $. 103.)
Die Gesindeordnung enthält in der Hauptsache
folgende, hier allein in Betracht kommende, öffentlich-
rechtliche Bestimmungen.
1. Personen, die sich nicht im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befinden oder unter Polizeiaufsicht
oder unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehen, kann die
Annahme oder das Halten Minderjähriger als Dienst-
boten von der Polizeibehörde untersagt werden, ebenso
denjenigen, zu deren Hausstand eine solche Person
gehört. Die Entlassung von Dienstboten, welche dem
Verbote zuwider gehalten werden, kann von der Polizei-
behörde erzwungen werden.
2. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, ein Dienstbuch
zu führen, das innerhalb einer Woche nach dem Antritt
des Dienstes an die Herrschaft abzuliefern ist.
Das Dienstbuch wird vom Bürgermeister, Gemeinde-
oder Gutsvorsteher, in dessen Bezirke der Dienstbote
seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Dienstbote einen
Wohnsitz in Schaumburg-Lippe nicht hatte, aber
Deutscher ist, vom Bürgermeister,‘ Gemeinde- oder
Gutsvorsteher des Wobnortes der Herrschaft, bei der
er in Dienst treten will, ausgefertigt.
Dienstboten, welche keine Deutschen sind, ist das
Dienstbuch nur auf Grund eines Ausweises über ihre
Herkunft und die geschehene Pockenimpfung vom Bürger-
meister, Gemeinde- oder Gutsvorsteher des Wohnorts
der Herrschaft, bei der sie in Dienst treten wollen,
zu erteilen.
Dienstboten, die mit einem in einem anderen
deutschen Bundesstaate ausgefertigten Dienstbuche ver-
sehen sind, bedürfen eines neuen Dienstbuches nicht.