58 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
wird,. den Dienstboten, der durch diese Entscheidung
zum Antritt eines Dienstes oder zur Rückkehr in den
Dienst für verpflichtet erklärt worden ist, der Dienst-
herrschaft ohne weiteres zwangsweise zuführen lassen.
7. Eine Anzahl von Kontraventionen gegen die Be-
stimmungen des Gesetzes sind mit Geldstrafen bis zu
60 M. bedroht.
i) Die Feuerpolizei.
ao) Die Organisation des Feuerlöschwesens.
(P.-V. v. 11./2. 1901. L.V. Bd. 20, 8. 33.)
Die Feuerlöschverbände auf dem platten Lande
werden durch Kommissionen und die Feuerlöschverbände
in den Städten und Flecken durch die Magistrate in
ihren Angelegenheiten vertreten. Sie sind verpflichtet,
die zur Löschung eines Feuerausbruchs und zur Ab-
wendung des dabei zu besorgenden Schadens erforderlichen
Anstalten bei sich zu begründen, anzuschaffen und stets in
gehörigem Stand zu erhalten. Falls an dem Orte, in
welchem Feuer ausbricht, keine organisierte Feuerwehr
besteht, sind alle arbeitsfähigen Eingesessenen der
Gemeinde, in welcher das Feuer ausbricht, verpflichtet,
zur Hilfeleistung herbeizueilen und die Feuereimer der
Hausbesitzer mitzubringen. Nicht verpflichtet dazu
sind öffentliche Beamte, Geistliche und Lehrer, ausübende
Apotheker und Aerzte, gebrechliche und über 60 Jahre
alte Personen, die Besitzer der in der Nähe der Brand-
stelle belegenen, stark bedrohten Gebäude. Verpflichtet
zur Hilfe herbeizueilen sind die im Feuerlöschverbande
des Brandortes befindlichen organisierten Feuerwehren,
falls solche nicht bestehen oder nach dem Ermessen
des Feuerlöschdirigenten nicht ausreichen: die Haus-
eigentümer des ganzen Feuerlöschverbandes.
Für jede Gemeinde ist ein besonderer Ausschuß
anzuordnen, welcher das Vorhandensein und die vorschrifts-
mäßige Beschaffenheit der zur Unterdrückung von Feuer-
ausbrüchen und zur Abwendung von Schaden erforderlichen
Anstalten zu kontrollieren und zu diesem Zwecke jährlich