Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

58 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
wird,. den Dienstboten, der durch diese Entscheidung 
zum Antritt eines Dienstes oder zur Rückkehr in den 
Dienst für verpflichtet erklärt worden ist, der Dienst- 
herrschaft ohne weiteres zwangsweise zuführen lassen. 
7. Eine Anzahl von Kontraventionen gegen die Be- 
stimmungen des Gesetzes sind mit Geldstrafen bis zu 
60 M. bedroht. 
i) Die Feuerpolizei. 
ao) Die Organisation des Feuerlöschwesens. 
(P.-V. v. 11./2. 1901. L.V. Bd. 20, 8. 33.) 
Die Feuerlöschverbände auf dem platten Lande 
werden durch Kommissionen und die Feuerlöschverbände 
in den Städten und Flecken durch die Magistrate in 
ihren Angelegenheiten vertreten. Sie sind verpflichtet, 
die zur Löschung eines Feuerausbruchs und zur Ab- 
wendung des dabei zu besorgenden Schadens erforderlichen 
Anstalten bei sich zu begründen, anzuschaffen und stets in 
gehörigem Stand zu erhalten. Falls an dem Orte, in 
welchem Feuer ausbricht, keine organisierte Feuerwehr 
besteht, sind alle arbeitsfähigen Eingesessenen der 
Gemeinde, in welcher das Feuer ausbricht, verpflichtet, 
zur Hilfeleistung herbeizueilen und die Feuereimer der 
Hausbesitzer mitzubringen. Nicht verpflichtet dazu 
sind öffentliche Beamte, Geistliche und Lehrer, ausübende 
Apotheker und Aerzte, gebrechliche und über 60 Jahre 
alte Personen, die Besitzer der in der Nähe der Brand- 
stelle belegenen, stark bedrohten Gebäude. Verpflichtet 
zur Hilfe herbeizueilen sind die im Feuerlöschverbande 
des Brandortes befindlichen organisierten Feuerwehren, 
falls solche nicht bestehen oder nach dem Ermessen 
des Feuerlöschdirigenten nicht ausreichen: die Haus- 
eigentümer des ganzen Feuerlöschverbandes. 
Für jede Gemeinde ist ein besonderer Ausschuß 
anzuordnen, welcher das Vorhandensein und die vorschrifts- 
mäßige Beschaffenheit der zur Unterdrückung von Feuer- 
ausbrüchen und zur Abwendung von Schaden erforderlichen 
Anstalten zu kontrollieren und zu diesem Zwecke jährlich
	        
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