V. Das Unterrichtswesen. 65
Die Ausbildung der Volksschullehrer des Fürsten-
tums erfolgt bis auf weiteres auf dem vom Staate zu
unterhaltenden Schullehrerseminar zu Bückeburg.
Wer zum Lehramte an einer Volksschule zu-
gelassen werden will, muß die nachfolgenden Prüfungen
bestehen:
1. die Schulamtskandidaten-Prüfung, welche beim Aus-
tritte aus dem Seminar von den Seminarlehrern
unter Vorsitz eines von der Oberschulbehörde
bestellten Kommissars abgehalten wird,
2. die Dienstprüfung, welche in der Regel zwei Jahre
nach der ersten Prüfung vor eigens hierzu er-
richteten Prüfungskommissionen abgelegt wird.
Das durch die Schulamtskandidaten-Prüfung er-
worbene Reifezeugnis berechtigt zur Beschäftigung als
Schulvikar und zur vorläufigen Verwaltung einer
Lehrerstelle; die Dienstprüfung erteilt die Befähigung
zur Anstellung als ständiger Lehrer an einer Volks-
schule.
Lehrerinnen, liber deren hinreichende Vorbildung
genügender Ausweis vorliegt, können an Volksschulen
verwandt werden.
Die Rechte ständiger Lehrerinnen können nur un-
verheiratete erlangen.
Die Besetzung ständiger Lehrer- und Lehrerinnen-
stellen an den Volksschulen geschieht durch die Ober-
schulbehörde.
In den Städten steht für alle Volksschulen dem
Magistrate nach Anhörung des Bürgervorsteherkollegiums,
auf dem Lande für die erweiterten Volksschulen dem
Gemeinderate das Vorschlagsrecht zu, jedoch sind hier-
bei die Landesangehörigen vorzugsweise zu berlick-
sichtigen.
Für ständige Lehrer und Lehrerinnen finden in
bezug auf die von der Oberschulbehörde erfolgende
Versetzung in den Ruhestand die Bestimmungen über
die Versetzung der nichtrichterlichen Staatsdiener in
den Ruhestand im Gesetze vom 8. März 1872 unter
gewissen Modalitäten sinngemäß Anwendung.
Beseler, Schaumburg-Lippe. 5