Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

V. Das Unterrichtswesen. 65 
Die Ausbildung der Volksschullehrer des Fürsten- 
tums erfolgt bis auf weiteres auf dem vom Staate zu 
unterhaltenden Schullehrerseminar zu Bückeburg. 
Wer zum Lehramte an einer Volksschule zu- 
gelassen werden will, muß die nachfolgenden Prüfungen 
bestehen: 
1. die Schulamtskandidaten-Prüfung, welche beim Aus- 
tritte aus dem Seminar von den Seminarlehrern 
unter Vorsitz eines von der Oberschulbehörde 
bestellten Kommissars abgehalten wird, 
2. die Dienstprüfung, welche in der Regel zwei Jahre 
nach der ersten Prüfung vor eigens hierzu er- 
richteten Prüfungskommissionen abgelegt wird. 
Das durch die Schulamtskandidaten-Prüfung er- 
worbene Reifezeugnis berechtigt zur Beschäftigung als 
Schulvikar und zur vorläufigen Verwaltung einer 
Lehrerstelle; die Dienstprüfung erteilt die Befähigung 
zur Anstellung als ständiger Lehrer an einer Volks- 
schule. 
Lehrerinnen, liber deren hinreichende Vorbildung 
genügender Ausweis vorliegt, können an Volksschulen 
verwandt werden. 
Die Rechte ständiger Lehrerinnen können nur un- 
verheiratete erlangen. 
Die Besetzung ständiger Lehrer- und Lehrerinnen- 
stellen an den Volksschulen geschieht durch die Ober- 
schulbehörde. 
In den Städten steht für alle Volksschulen dem 
Magistrate nach Anhörung des Bürgervorsteherkollegiums, 
auf dem Lande für die erweiterten Volksschulen dem 
Gemeinderate das Vorschlagsrecht zu, jedoch sind hier- 
bei die Landesangehörigen vorzugsweise zu berlick- 
sichtigen. 
Für ständige Lehrer und Lehrerinnen finden in 
bezug auf die von der Oberschulbehörde erfolgende 
Versetzung in den Ruhestand die Bestimmungen über 
die Versetzung der nichtrichterlichen Staatsdiener in 
den Ruhestand im Gesetze vom 8. März 1872 unter 
gewissen Modalitäten sinngemäß Anwendung. 
Beseler, Schaumburg-Lippe. 5
	        
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