66 Das Verwaltungsrecht. V. Das Unterrichtswesen:
Der Witwe und den Waisen eines im Dienste ge-
storbenen Lehrers kommt noch für die beiden auf den
Monat des Todes folgenden Monate die Benutzung der
Dienstwohnung zu.
| Die Hinterbliebenen eines im Dienste oder im
Dispositionsstande verstorbenen Volksschullehrers sowie
‚eines pensionierten früheren Volksschullehrers erbalten
für die auf das Sterbequartal folgenden drei Monate
noch das Gehalt bzw. das Wartegeld und die Pension
des Verstorbenen (Gnadenquartal).
Die Witwen und Waisen der Volksschullehrer be-
ziehen Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der
für Staatsdiener geltenden Bestimmungen.
Ständige Lehrer und Lehrerinnen können mit Be-
lassung von %, des gesetzlichen Minimaleinkommens
ihrer Stelle wegen veränderter Schuleinrichtung, in-
folge eintretender persönlicher Behinderung und aus
Rücksicht auf den Dienst zur Disposition gestellt
werden.
Jede Volksschule hat einen Schulvorstand und
einen Schulinspektor (Ortsschulinspektor).
Die Pflichten und Rechte der Schulgemeinden
bezüglich der Verwaltung des Volksschulwesens werden
durch den Schulvorstand ausgeübt.
Der Schulvorstand besteht in einfachen Schul-
bezirken: | |
a) aus dem Bürgermeister resp. Ortsvorsteher,
b) aus dem Orts- resp. Parochialgeistlichen einer jeden
Konfession, in welcher in der Volksschule Religions-
unterricht erteilt wird,
c) aus dem Schullehrer resp. bei mehreren Lehrern
aus dem Hauptlehrer einer jeden im Schulbezirke
vorhandenen Volksschule, |
d) aus so vielen gewählten Schulvorstehern, als aus
den Kategorien a), b) und c) Mitglieder des Schul-
vorstandes vorhanden sind,
e) für den Fall, daß derselbe nicht schon nach der
Bestimmung unter b) dem Schulvorstande angehört,
aus dem Ortsschulinspektor.