Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

66 Das Verwaltungsrecht. V. Das Unterrichtswesen: 
Der Witwe und den Waisen eines im Dienste ge- 
storbenen Lehrers kommt noch für die beiden auf den 
Monat des Todes folgenden Monate die Benutzung der 
Dienstwohnung zu. 
| Die Hinterbliebenen eines im Dienste oder im 
Dispositionsstande verstorbenen Volksschullehrers sowie 
‚eines pensionierten früheren Volksschullehrers erbalten 
für die auf das Sterbequartal folgenden drei Monate 
noch das Gehalt bzw. das Wartegeld und die Pension 
des Verstorbenen (Gnadenquartal). 
Die Witwen und Waisen der Volksschullehrer be- 
ziehen Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der 
für Staatsdiener geltenden Bestimmungen. 
Ständige Lehrer und Lehrerinnen können mit Be- 
lassung von %, des gesetzlichen Minimaleinkommens 
ihrer Stelle wegen veränderter Schuleinrichtung, in- 
folge eintretender persönlicher Behinderung und aus 
Rücksicht auf den Dienst zur Disposition gestellt 
werden. 
Jede Volksschule hat einen Schulvorstand und 
einen Schulinspektor (Ortsschulinspektor). 
Die Pflichten und Rechte der Schulgemeinden 
bezüglich der Verwaltung des Volksschulwesens werden 
durch den Schulvorstand ausgeübt. 
Der Schulvorstand besteht in einfachen Schul- 
bezirken: | | 
a) aus dem Bürgermeister resp. Ortsvorsteher, 
b) aus dem Orts- resp. Parochialgeistlichen einer jeden 
Konfession, in welcher in der Volksschule Religions- 
unterricht erteilt wird, 
c) aus dem Schullehrer resp. bei mehreren Lehrern 
aus dem Hauptlehrer einer jeden im Schulbezirke 
vorhandenen Volksschule, | 
d) aus so vielen gewählten Schulvorstehern, als aus 
den Kategorien a), b) und c) Mitglieder des Schul- 
vorstandes vorhanden sind, 
e) für den Fall, daß derselbe nicht schon nach der 
Bestimmung unter b) dem Schulvorstande angehört, 
aus dem Ortsschulinspektor.
	        
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